Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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g. 18. 
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizelbehoͤrde und unter 
Aufsicht von Sachverständigen nach Maaßgabe des Bedarfes stattzufinden. 
5. 19. 
Im Suuchenorte erstreckt fich die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall von Rindvieh 
und Wiederkäuern. 
. 20. 
Das Gehäfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch Wächter 
abgesperrt, welche weder das Gehöfte betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch 
den Ein= und Austritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden und 
todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen. 
Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche selbst beschäf- 
tigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichtspersonen, Aerzten oder Hebeammen Behufs Aus- 
übung ihrer Berufsgeschäfte ertheilt werden und ist für deren formelle Legitimation zu sorgen. 
Beim Wiederaustritt hat eine Desinfection derselben stattzufinden. Am Eingange und rund um 
das Gehöft sind Tafeln mit der Inschrift „Rinderpest“ anzubringen. 
g. 24. 
Für den ganzen Ort, welchem das inficirte Gehöfte angehört, tritt eine relative Orts- 
sperre ein, welche in Folgendem besteht: 
Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort ohne besondere Genehmi- 
gung — welche in der Regel nur solchen Personen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit 
Rindvieh haben — nicht verlassen. 
Ales Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt werden. Frei umher- 
laufende Schweine und Federvieh werden eingefangen und geschlachtet, Hunde und Katzen ge- 
tödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden. 
Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Em-, Aus= und 
Durchfuhr zu verbieten. 
An allen Ein= und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift „Rinderpest“ 
aufzustellen, und Wächter, welche die Beobachtung vorstehender Verbote zu überwachen haben.
	        
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