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(Nr. 737.) Gesetz,
betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichts-Ordnung für den Norddentschen Bund vom
17. August 1868 in Layern. vom 26 November 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc verord-
nen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
5. 1.
Die Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868
wird nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen näheren Bestimmungen
vom 1. Januar 1872 an als Reichsgesetz im Königreiche Bayern eingeführt.
K. 2.
Die in Bayern bestehenden Feldmaaße können bis zum 1. Januar 1878 noch in Gel-
tung bleiben.
g. 3.
Die Artikel 15 bis 20 der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 leiden
auf Bayern keine Anwendung. Es bleiben daselbst die Artikel 11 und 12 des bayerischen
Gesetzes, die Maaß= und Gewichtsordnung betreffend, vom 29. April 1869 in Kraft, welche
folgendermaßen lauten:
Artikel 11.
Die Eichung und Stempelung erfolgt ausschließlich durch obrigkeitlich bestellte
Personen, welche mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten
hergestellten Eichungsnormalen versehen sind.
Die Anfertigung der Eichungsnormale und deren periodisch wiederkehrende Ver-
gleichung mit den Normalmaaßen und Gewichten fällt in den Geschäftskreis der Nor-
mal-Eichungs-Kommission.
Artikel 12.
Die Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäftsbetrieb der Nor-
mal-Eichungskommission, sowie über die Bestellung, Unterhaltung und den Wirkungs-
kreis der zur Ausführung dieses Gesetzes noch weiter erforderlichen technischen Organe;
die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffen-