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heit der Maaße und Gewichte und der übrigen Meßvorrichtungen, welche zu eichen
und zu stempeln sind;
die Bestimmung darüber, welche Arten von Waaren im öffentlichen Verkehre
oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen, sowie die
Festsetzung der Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit;
die Vorschriften über das Verfahren bei der Eichung und Stempelung, über
die hierbei innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über die Stempel= und Eichzeichen,
die Feststellung der Termine, in welchen die zum Messen und Wägen im öffent-
lichen Verkehre dienenden Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen der
wiederholten Eichung und Stempelung zu unterziehen sind;
die Bestimmung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen, welche
jeder Gewerbtreibende zum Betriebe seines Geschäftes haben muß;
die Vorschristen über die Visitationen der Maaße, Gewichte, Waagen und
Meßvorrichtungen;
die Festsetzung der Eich= und Verifikationsgebühren
werden der Verordnung vorbehalten.
Es hat jedoch die bayerische Normal-Eichungskommission die von ihr anzuwendenden
Normale von der Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs zu beziehen. Die
Vorschristen über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße
und Gewichte, über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die Einrichtung
der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung
und Stempelung gleichförmig mit denen der Normal-Eichungskommission des Reiches zu erlassen
und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die von Seiten der
Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu bestimmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Infiegel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
(L. 8) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
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