Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

— 25 — 
Das halbe Liter heißt der Schoppen. 
Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder das Faß. 
Fünfzig Liter sind ein Scheffel. 
Artikel 4. 
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern. 
Artikel. b. 
Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich Preußischen Regierung besindliche Platin- 
kilogramm, welches mit Nr. 1 bezeichnet, im Jahre 1860 durch eine von der Königlich 
Preußischen und der Kaiserlich Französischen Regierung niedergesetzte Commission mit dem in 
dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype verglichen und 
gleich O, 98098842 Kilogramm befunden worden ist. 
Artikel 6. 
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund.) Es ist das 
Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei — 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers. 
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme gétheilt, mit dezimalen Unterabtheilungen. 
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth. 
Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigram 
der tausendste das Milligramm. 
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner. 
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne. 
Artikel 7. 
Ein von diesem Gewichte (Artikel b) abweichendes Medizinalgewicht findet nicht statt. 
Artikel 8. 
In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1 des Münzvertrages 
vom 24. Januar 1857 gegebenen Bestimmungen. 
Artikel 9. 
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2) und des Urgewichts (Artikel 5) 
werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.