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Artikel 10.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser
Maaß= und Gewichts-Ordnung gehörig gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen ange-
wendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, auch wenn die-
selben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß= und Gewichts-Ordnung entsprechen. Die
näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu dulden-
den Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18
bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath.
Artikel 11.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen zur Ermittelung
des Alkoholgehaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.
Artikel 12.
Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern,
auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist,
überliefert werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt,
welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird.
Artikel 13.
Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird,
sollen gehörig gestempelt sein.
Artikel 14.
Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen,
welche den in Artikel 3 und 6 dieser Maaß= und Gewichts-Ordnung benannten Größen, oder
ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn= und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist
ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen
des Liter.
Artikel 21.
Diese Maaß= und Gewichts-Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.