— 27 —
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen
Landesmaaße und Gewichte in die neuen festzustellen und bekannt zu machen, und sonst alle
Anordnungen zu treffen, welche, außer den nach Artikel 18 der technischen Bundes-Central-
behörde vorbehaltenen Vorschriften, zur Sicherung der Ein= und Durchführung der in dieser
Maaß= und Gewichts-Ordnung, namentlich in Artikel 10, 11, 12 und 13 enthaltenen Be-
stimmungen erforderlich sind.
Artikel 22.
Die Anwendung der dieser Maaß= und Gewichts-Ordnung entsprechenden Maaße und
Gewichte ist bereits vom 1. Jannar 1870 an gestattet, insofern die Betheiligten hierüber
einig sind.
Artikel 23.
Die Normal-Eichungskommission (Artikel 18) tritt alsbald nach Verkündung der
Maaß= und Gewichts-Ordnung in Thätigkeit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Artikel 22
angegebenen Zeitpunkt zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte
in den Stand zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868.
(L. S.) Wilheln.
Graf von Bismarck-Schönhausen.
Gekanntmachung,
betreffend die äußersten Grenzen der im öfenklichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen
der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. vom 6. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung für den
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Bundesgesetzbl. S. 473) hat der Bundesrath,
nach Vernehmung der Normal-Eichungs-Commission, folgenden Beschluß gefaßt.
Die äußersten Grenzen der bei Maaßen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehre
noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im