Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Weniger stattfinden können, und bei deren Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände 
im Sinne des Artikels 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 unrichtig 
und zum Gebrauche 
im Verkehr unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt,: 
A. Größte zulässige Abweichung bei Längenmaaßen: 
2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur in Centimeter 
getheilt, und für Langwaaren bestimmt, sowie bei zusammenlegbaren Maßstäben 
von gleicher Länge; 
1,5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie ½ Meter lang sind; 
8,0 — 
5 
7,00 — 
20 — 
1,5 — 
2 — 
3,0 — 1,5 Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von 
2 — 1 Meter Länge; 
4,5 — 3,5 — 2,5 — 1,5 Millimeter bei Bandmaaßen aus Metall- 
blech von 
10 5 — 2 — 1 Meter Länge: 
1,0 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von 
1 Meter Länge, und 
0,5 Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von G,5, 0,2 oder 0,# Meter 
Länge, sowie bei dergleichen Maaßstäben aus hartem Holze, Elfenbein und 
öhnlichem Stoff. 
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen für Flüssigkeiten und 
trockene Körper, sofern sie 1) aus Metall, 2) aus Holz hergestellt sind (ausgedrückt in Theilen 
des Sollinhaltes): 
1) 
½650 
½/200 
V100 
½0 
ferner: 
2) 
1/125 für Maaße von 1 Hektoliter bis ¼ Hektoliter; 
100 für Maaße von 20 Liter bis 1 Liter; 
½0 für Maaße von 0,5 Liter bis 0,2 Liter; 
½5 für Maaße von ½ Liter bis 0,02 Liter; 
1/180 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern; 
½/80 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen, 
welche größer sind als die vorstehend unter 1) und 2) aufgeführten. 
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten: 
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten:
	        
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