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Weniger stattfinden können, und bei deren Ueberschreitung einer der nachbenannten Gegenstände
im Sinne des Artikels 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 unrichtig
und zum Gebrauche
im Verkehr unzulässig ist, werden wie folgt bestimmt,:
A. Größte zulässige Abweichung bei Längenmaaßen:
2 Millimeter bei Maaßstäben aus Holz von 1 Meter Länge, nur in Centimeter
getheilt, und für Langwaaren bestimmt, sowie bei zusammenlegbaren Maßstäben
von gleicher Länge;
1,5 Millimeter bei Maaßstäben vorstehender Art, wenn sie ½ Meter lang sind;
8,0 —
5
7,00 —
20 —
1,5 —
2 —
3,0 — 1,5 Millimeter bei Werkmaaßstäben aus Holz von
2 — 1 Meter Länge;
4,5 — 3,5 — 2,5 — 1,5 Millimeter bei Bandmaaßen aus Metall-
blech von
10 5 — 2 — 1 Meter Länge:
1,0 Millimeter bei Maaßstäben aus Metall von
1 Meter Länge, und
0,5 Millimeter bei Maaßstäben derselben Art von G,5, 0,2 oder 0,# Meter
Länge, sowie bei dergleichen Maaßstäben aus hartem Holze, Elfenbein und
öhnlichem Stoff.
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalte bei Hohlmaaßen für Flüssigkeiten und
trockene Körper, sofern sie 1) aus Metall, 2) aus Holz hergestellt sind (ausgedrückt in Theilen
des Sollinhaltes):
1)
½650
½/200
V100
½0
ferner:
2)
1/125 für Maaße von 1 Hektoliter bis ¼ Hektoliter;
100 für Maaße von 20 Liter bis 1 Liter;
½0 für Maaße von 0,5 Liter bis 0,2 Liter;
½5 für Maaße von ½ Liter bis 0,02 Liter;
1/180 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern;
½/80 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kalk, Kohlen und dergleichen,
welche größer sind als die vorstehend unter 1) und 2) aufgeführten.
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten:
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten: