Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Tragfähigkeit 5 Kilogramm oder weniger beträgt, aber 250 Gramm noch 
übersteigt; 
1 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Trag= 
fähigkeit 250 Gramm oder weniger beträgt, aber 20 Gramm noch übersteigt; 
2 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die Waage für 
20 Gramm oder weniger bestimmt ist, bei Präzisionswägungen; 
4 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung bei Waagen der letzteren 
Tragfähigkeit im Medizinalgebrauche. 
Berlin, den 6. Dezember 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 692.) Gekanntmachung, 
betreffend die bei Maaßen und Mehwerkzeugen für Hrennmaterialien Cc. und bei Hökerwaagen 
im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absolnten Richtigkeit. vom 
16. August 1871. 
  
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 
hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission für das gesammte Bundes- 
gebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt, wie folgt: 
1) Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission vom 15. Februar 1871 (vergl. 
Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes) zugelassenen Maaße und Meßwerkzeuge für 
Brenn-Materialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte betreffend. 
Die in KF. 1 des Erlasses unter A, B und C genannten Maaße und Maaßgefäße werden