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Gesetz,
bekressend die Verpflichtung zum Kriegedienste. Vom 9. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen im Namen des
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
was folgt:
8. 1.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver-
treten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser,
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf
Grund besonderer Rechtstitel zusteht.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen
militairischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können
zu solchen herangezogen werden. A2
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturme.
g. 3.
Das Heer wird eingetheilt in:
1) das stehende Heer,
2) die Landwehr;
die Marine in:
1) die Flotte,
2) die Seewehr.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten
42. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören.
8. 4.
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste bereit. Beide sind
die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg.