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Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
g. 14.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den
Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige da-
von machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes
im Umherziehen (Titel III) befugt ist.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar-Feuer-Ver-
sicherungsanstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei Uebernahme der Agentur, und
derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungs-Anstalt den
Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines
Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, An-
tiquare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesecabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen
und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes das Local desselben, sowie jeden
späteren Wechsel des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres
Wohnortes anzugeben.
5. 15.
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu
dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung begonnen wird.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Recurs zulässig.
II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
. 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der
Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publicum
überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Ge-
nehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. "