Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Grund dieser Prüfung, welche sich zugleich auf die Beachtung der bestehenden bau-, feuer- 
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erstreckt, ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter 
Festsetzung der sich als nöthig ergebenden Bedingungen, zu ertheilen. Zu den letzteren gehören 
auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit 
und Leben nothwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten 
Bedingungen enthalten; er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versegt 
oder nur unter Bedingungen ertheilt wird. 
G. 19. 
Einwendungen, welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind zur richterlichen 
Entscheidung zn verweisen, ohne daß von der Erledigung derselben die Genehmigung der An- 
lage abhängig gemacht wird. 
Andere Einwendungen dagegen sind mit den Parteien vollständig zu erörtern. Nach Ab- 
schluß dieser Erörterung erfolgt die Prüfung und Entscheidung nach den im F. 18 enthaltenen 
Vorschriften. Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu eräffnen. 
g. 20. 
Gegen den Bescheid ist Recurs an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei Ver- 
lust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, 
gerechtfertigt werden muß. 
Der Recursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen ver- 
sehen sein. 
§F. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl in der ersten 
als in der Recurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende 
Grundsätze einzuhalten: 
1) In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine collegiale Behörde 
erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu verun- 
lassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den 
angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
2) Bildet die collegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Entscheidung in 
öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien, auch in dem
	        
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