Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Falle, wenn zwar Einwendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne 
Weiteres die Genehmigung ertheilen will und der Antragsteller innerhalb vierzehn 
Tagen nach Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen 
ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
3) Bildet die collegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets ihre Entscheidung 
in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
4) Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Personen zu 
betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
g. 22. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Widersprechenden, 
alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem Unternehmer zur Lost. 
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich die Vertheilung 
der Kosten festgesetzt. 
g. 23. 
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der 88. 17 bis 
22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffentliche Schlacht- 
häuser in genügendem Umfange vorhanden sind, oder errichtet werden, die fernere Benutzung 
bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien zu untersagen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit durch Orts- 
statuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu 
Anlagen der in §. 16 erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen 
Anlagen entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind. 
g. 24. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein 
oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. 
Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer= und ge- 
sundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
	        
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