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g. 40.
Die in den S# 29 bis 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder
auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 53 und 143, widerrufen werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §F. 30, 32, 33 und
34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §#. 35 und 37 erwähnten Gewerbe
ist der Recurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der
g8. 20 und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbsbefugnisse.
KS. 41.
Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes begreift das Recht
in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des
Arbeits= und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das gegen-
wärtige Gesetz festgestellten.
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet
es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
g. 42.
Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe vor-
behaltlich der Bestimmungen des §. 59 am Orte seiner gewerblichen Niederlassung und, soweit
nicht die Vorschriften des dritten Titels einen Legitimationsschein erfordern, auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
43.
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen, oder an andern öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen,
anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde, und hat
den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimatlonsschein bei
sich zu führen.
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des §. 57 ver-
sagt werden.
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