Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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g. 40. 
Die in den S# 29 bis 34 erwähnten Approbationen und Genehmigungen dürfen weder 
auf Zeit ertheilt, noch, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 53 und 143, widerrufen werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den §F. 30, 32, 33 und 
34, sowie gegen Untersagung des Betriebes der in den §#. 35 und 37 erwähnten Gewerbe 
ist der Recurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der 
g8. 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbsbefugnisse. 
KS. 41. 
Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes begreift das Recht 
in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des 
Arbeits= und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen statt, als die durch das gegen- 
wärtige Gesetz festgestellten. 
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen und Lehrlinge anzunehmen, bewendet 
es bei den Bestimmungen der Landesgesetze. 
g. 42. 
Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §. 59 am Orte seiner gewerblichen Niederlassung und, soweit 
nicht die Vorschriften des dritten Titels einen Legitimationsschein erfordern, auch außerhalb 
dieses Ortes ausüben. 
43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen, oder an andern öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, vertheilen, 
anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde, und hat 
den über diese Erlaubniß auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimatlonsschein bei 
sich zu führen. 
Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des §. 57 ver- 
sagt werden. 
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