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g. 44.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, sind
befugt, außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in ihren
Diensten stehende Reisende Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen.
Sie bedürfen dazu eines Legitimationsscheins, welcher von der unteren Verwaltungsbehörde
ausgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt. Dieses Legitimationsscheins bedarf es nicht,
wenm die betreffenden Gewerbetreibenden durch die nach den Zollvereinsverträgen erforderliche
Gewerbe-Legitimationskarte bereits für das Gesammtgebiet des Zollvereins legitimirt sind.
Der Inhaber eines solchen Legitimationsscheins darf aufgekaufte Waaren nur Behufs deren
Beförderung nach dem Bestimmungsorte, und von den Waaren, auf welche er Bestell ungen
sucht, nur Proben oder Muster mit sich führen.
G. 45.
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe kömmn durch Stellvertreter ausgeübt wer-
den; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen
Erfordernissen genügen.
G. 46.
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe
während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rech-
nung durch einen nach C. 45 gualificirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den
Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Curatel oder Nachlaß-Regulirung.
g. 47.
Inwiefern für die nach den I§. 34 und 36 concessionirten oder angestellten Personen
eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, wel-
cher die Concessionirung oder Anstellung zusteht.
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehrbezirk zugewiesen
ist (§. 39).