Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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# 48. 
Real-Gewerbe-Berechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum 
Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die 
Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. 
K. 49. 
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den I#. 16 und 24 bezeichne- 
ten Arten, ingleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat- 
Irren-Anstalten, zu Schauspiel-Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten 
Gewerbe kann von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, 
binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Geneh- 
migung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine 
solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Em- 
pfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche 
Gründe nicht entgegenstehen. 
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während eines Zeit- 
raums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben, so 
erlischt dieselbe. 
Für die im §F. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so lange nicht 
versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Concurs-Erklärung entstandenen Ungewiß- 
heit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder 
gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage 
stattfinden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für die Genehmigung neuer Anlagen. 
. 50. 
Auf den Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten 
Genehmigungen finden die im G. 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der 
Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen. 
l 51. 
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Be-
	        
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