Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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nutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt 
werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Recurs zulässig; wegen der Entschädigung steht 
der Rechtsweg offen. 
§. 52. 
Die Bestimmung des K. 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus 
der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschüdigung, wenn bei der früher 
ertheilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschsdigung zu 
widerrufen. 
. 53. 
Die in dem 8. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur 
dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren 
Grund solche ertheilt worden sind. 
Außer aus diesem Grunde können die in den S§F. 30, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten 
Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Hand- 
lungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der 
Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrist dieses Gesetzes vorausgesetzt 
werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe 
verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. 
g. 54. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benutzung 
einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Untersagung eines Gewerbebetriebs (§. 15 Absatz 2 
und K. 35), und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Bestallung (K. 53) 
maßgebend find, gelten die Vorschriften der &#§. 20 und 21. 
Titel III. 
Gewerbebetrieb im Amherziehen. 
G. 55. 
Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und 
ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person:
	        
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