Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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1) Waaren irgend einer Art feilbieten, 
2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen 
Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 
3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder 
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres 
wissenschaftliches oder Kunst-Interesse nicht obwaltet, feilbieten will, 
bedarf, vorbehaltlich der in den S&. 44 und 64 getroffenen Bestimmungen, eines Legitimationsscheins. 
Ein Legitimationsschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse 
der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues. 
g. 56. 
Ausgeschlossen vom An= und Verkauf im Umherziehen sind: 
1) geistige Getränke aller Art; 
2) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, 
Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber; 
3) Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und sonstige Werthpapiere; 
4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe; 
5) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. 
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß die Erlaubniß 
zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände ertheilt werde. 
Der Bundesrath, und in dringenden Fällen der Bundeskanzler nach Einvernehmen mit 
dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr, ist befugt, aus Gründen, der öffent- 
lichen Sicherheit oder der Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere Gegenstände innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feilgeboten oder angekauft werden dürfen. 
G 57. 
Einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundesgebiets einen festen 
Wohnsitz besitzt und das 21. Lebensjahr überschritten hat, darf der Legitimationsschein vorbe- 
haltlich der Bestimmung des K. 59 nur dann versagt werden, wenn er: 
1) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist;
	        
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