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8g. 59.
Wer auf den Straßen oder sonst im Umherziehen oder an einem Orte vorübergehend und
ohne Begründung eines stehenden Gewerbes öffentlich Musik aufführen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten will, ohne daß ein höheres Interesse
der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, bedarf, außer den übrigen Erfordernissen, der vorher-
gehenden Erlaubniß durch die Behörde des Ortes, an welchem die Leistung beabsichtigt wird.
Die Ertheilung von Legitimationsscheinen für diese Gewerbe wird versagt, sobald der, den
Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der höheren Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzahl
von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind.
Umherziehenden Schauspieler-Gesellschaften wird der Legitimationsschein nur dann ertheilt,
wenn der Unternehmer die im F. 32 vorgeschriebene Erlaubniß besitzt.
. 60.
Der Legitimationsschein enthält das Signalement des Inhabers und die nähere Bezeichnung des
von demselben beabsichtigten Gewerbebetriebes. Er ist nur für das Kalenderjahr giltig. Seine
Erneuerung darf nicht versagt werden, so lange die im K. 57 bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind.
Der Legitimationsschein für den Betrieb der im G. 59 bezeichneten Gewerbe gewährt die
Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen höheren Ver-
waltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von
der höheren Verwaltungsbehörde des letzteren ausgedehnt ist. Diese Ausdehnung wird versagt,
sobald für die, den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Legitimations-
scheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
. 61.
Der Inhaber des Legitimationsscheines ist verpflichtet, diesen während der thatsächlichen
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörde
vorzuzeigen und sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf Geheiß der Behörde den Betrieb bis
zur Abhilfe des Mangels einzustellen.
S. 62.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden.
Ausgenommen hiervon sind der Verkauf der im G. 58 bezeichneten Gegenstände, sofern er in-