Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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im Einverständniß mit der Gemeinde-Behörde, die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfuß 
festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz, und 
für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung 
der Waaren bestimmen. 
S 70. 
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gattungen 
von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den bestehenden Anordnungen. 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde mit Zustimmung 
der Gemeindebehörde angeordnet werden. 
g. 71. 
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft geblie- 
benen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der 
Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft 
sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
Titel V. 
ATare n. 
§. 72. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet worden, künftig 
nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer von der Orts- 
polizeibehörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben. 
73. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Ortspolizeibehörde an- 
gehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von 
derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen von Außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs- 
Locale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täglich wäh- 
rend der Verkaufszeit auszuhängen.
	        
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