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S. 74.
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und Verkäufern an ihren
Verkaufs-Localen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und
Verkäufer zugleich anhalten, im Verkaufs-Locale eine Waage mit den erforderlichen geeichten
Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren
zu gestatten.
g. 76.
Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das Verzeichniß
der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise
dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung
der Polizeibehörde angezeigt, und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen
ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Orts-
polizeibehörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu.
S. 76.
Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde befugt, für Lohn-
bediente und andere Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirths-
häusern ihre Dienste anbieten (§. 37), sowie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften,
Gondeln und anderen Transportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen
festzusetzen. "6
S. 77.
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind,
von der Ortspolizeibehörde, im Einwerständniß mit der Gemeindebehörde, oder, wenn der zuge-
wiesene Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen
aufgestellt werden.
8. 78.
Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbtreibende Personen, welche nach den Bestimmungen
im §. 36 von den Behörden zu beeidigen und anzustellen sind, wird durch das gegenwärtige
Gesetz nichts geändert. Die nach §. 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen
auch da Taren einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden.