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g. 84.
Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmung (K. 83) darf der Eintritt in eine Innung
Keinem versagt werden, welcher die in dem Statute vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat.
Bedarf es zu diesem Zwecke der Ablegung einer Prüfung, so ist dieselbe auf den Nach-
weis der Befähigung zur selbstständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes
zu richten. Die deshalb zu lösenden Aufgaben, sowie der zur Bestreitung der Prüfungskosten
von dem zu Prüfenden zu zahlende Betrag, werden von der Innung bestimmt. Bevorzugungen
sind dabei nicht statthaft.
Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten besonderen Prüfungsbehörden
und der bisher zur Abnahme von Prüfungen befugt gewesenen Commissionen sind ein genügen-
der Nachweis der Besähigung zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie ausgestellt sind.
Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen nicht gefordert werden, welche das be-
treffende Gewerbe mindestens seit Einem Jahre selbstständig ausüben.
§. 85.
Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder müssen für alle
Genossen der Innungen gleich sein. Wo sie mehr als fünf Thaler betragen, bedarf es zu
ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung ist
auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder, welche den Betrag von fünf Thalern nicht über-
steigen, über diesen Betrag erhöht werden sollen.
Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an andern Innungen
Theil zu nehmen.
g. 86.
Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie der Ehren-
rechte innerhalb der Innung, derjenige ausgeschlossen werden, welcher i em der in F. 83
unter 1, 2, 3 bezeichneten Verhältnisse sich befindet.
§. 87.
Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen dessen Gewerbe durch einen Stellvertreter
für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und
Obliegenheiten des Verstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Innungsversammlung,