Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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S. 100. 
In dem Statute sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und 
Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen 
auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben 
sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, imgleichen die Einrichtungen für 
die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen. 
K. 101. 
Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mitglieder von den Innungsgenossen zu 
wählen sind. 
g. 102. 
Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesens wird durch Beschlüsse der Innung geordnet. 
K. 103. 
Die Bestimmungen in den §§. 82— 96 finden auch auf neue Innungen Anwendung. 
g. 104. 
Corporationen vom Kaufleuten, welchen ausschließliche Gewerbsbefugnisse nicht zugestanden 
haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Titels. 
Titel VII. 
Gewerbegehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter. 
I. Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge. 
1. Im Allgemeinen. 
§. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren 
Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft. 
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Vrreinbarung 
in Dringlichkeitsfällen, Niemand verfpflichtet.
	        
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