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g. 126.
Die Bestimmungen der S#§. 105 bis 115 und 118 bis 125 finden, jedoch soviel die
Lehrlinge betrifft, mit Ausnahme des §. 106 Abs. 2, auf die Gehilfen und Lehrlinge der
Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken, keine Anwendung. Die
Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherrn und Arbeitgebern sind fernerhin nach den bisherigen
Vorschriften zu beurtheilen.
II. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
5. 127.
Die Bestimmungen der &§#. 105 bis 114 finden auch auf Fabrikarbeiter Anwendung.
S 128.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht
angenommen werden.
Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fabriken nur dann beschäftigt
werden, wenn sie täglich einen mindestens dreistündigen Schulunterricht in einer von der höheren
Verwaltungsbehörde genehmigten Schule erhalten. Ihre Beschäftigung darf sechs Stunden täglich
nicht übersteigen.
Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem
sechzehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Auch
für diese jugendlichen Arbeiter kann durch die Centralbehörde die zulässige Arbeitsdauer bis auf
sechs Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß dieselben nach den besonderen in
einzelnen Theilen des Bundesgebiets bestehenden Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter
sich befinden.
Die Ortspolizeibehörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Arbeitszeiten um höchstens eine
Stunde und auf höchstens vier Wochen dann zu gestatten, wenn Naturereignisse oder Unglücks-
sälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik unterbrochen und ein vermehrtes Arbeits-
bedürfniß herbeigeführt haben.
. 129.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den jugendlichen Arbeitern (§. 128) Vor= und Nach-