Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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. 132. 
Wo die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen (S. 128—133) 
eigenen Beamten Übertragen ist, stehen denselben bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen 
Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fa- 
briken zu. 
Die auf Grund der Bestimmungen der SF. 128—133 auszuführenden amtlichen Revi- 
sionen der gewerblichen Anstalten sind die Besitzer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, nament- 
lich auch in der Nacht, während die Anstalten im Betriebe sind, zu gestatten. 
K. 133. 
Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der S#. 128 und 129 bereits bestehen- 
den gewerblichen Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist die Centralbehörde 
befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, Ausnahmevorschriften zu erlassen. 
In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschäftigten jugendlichen Ar- 
beiter ist die im S. 130 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizeibehörde binnen vier Wochen 
zu bewirken. 
S. 134. 
Fabrikinhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz= oder Halbfabrikaten Handel trei- 
ben, sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate für sie 
beschäftigt sind, in baarem Gelde auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waare creditiren. 
Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Be- 
köstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzu- 
fertigenden Fabrikaten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden. 
§. 135. 
Die Bestimmungen des K. 134 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehilfen, 
Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Factoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie 
auf Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder 
mittelbar betheiligt ist. 
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