Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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g. 136. 
Unter Arbeitern (S. 134) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der 
Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Ge- 
werbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus 
dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen. 
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Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §#. 134 bis 136 zuwider anders als 
durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in 
baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder 
dieser daraus bereichert ist, der im S. 139 Abs. 2 gedachten Casse zu. 
G. 138. 
Verträge, welche den §#. 134 bis 136 zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten Per- 
sonen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren 
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben 
zu einem anderen Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lege 
der Arbeiter oder ihrer Familien (S. 134). 
G. 139. 
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern creditirt worden 
sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, 
noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den 
Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. 
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar= oder ähnlichen 
Hilfscasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Classe 
von Arbeitern besteht, zu zwelcher er gehört. Sind mehrere solcher Cassen vorhanden, so fällt 
die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der 
Ortsarmencasse.
	        
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