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g. 136.
Unter Arbeitern (S. 134) werden hier auch diejenigen verstanden, welche außerhalb der
Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Ge-
werbebetriebe nöthigen Ganz= oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie absetzen, ohne aus
dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.
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Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §#. 134 bis 136 zuwider anders als
durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in
baarem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder
dieser daraus bereichert ist, der im S. 139 Abs. 2 gedachten Casse zu.
G. 138.
Verträge, welche den §#. 134 bis 136 zuwiderlaufen, sind nichtig.
Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ihnen gleichgestellten Per-
sonen einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser letzteren
aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben
zu einem anderen Zweck, als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lege
der Arbeiter oder ihrer Familien (S. 134).
G. 139.
Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Arbeitern creditirt worden
sind, können von Fabrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt,
noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den
Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar= oder ähnlichen
Hilfscasse zu, welche in der Wohnortsgemeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Classe
von Arbeitern besteht, zu zwelcher er gehört. Sind mehrere solcher Cassen vorhanden, so fällt
die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der
Ortsarmencasse.