Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Titel X. 
Strafbestimmungen. 
5. 143. 
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Concessions-Entziehungen und 
den in diesem Gesetze gestatteten Untersagungen des Gewerbebetriebes (. 15 Absatz 2 und 
§. 35), weder durch richterliche noch administrative Entscheidung entzogen werden. 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze begründet sind, bleiben 
so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben. 
Ebenso bewendet es bei den Vorschriften der Landesgesetze, welche die Entziehung der Be- 
fugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes durch richterliches Erkenntniß als Strefe 
im Falle einer durch die Presse begangenen Zuwiverhandlung vorschreiben oder zulassen. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur Herausgabe von 
Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes in 
Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. 
§. 144. 
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Gewerbebetriebes 
. 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer den in 
diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Ee- 
setzen zu beurtheilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medicinalpersonen bestehenden besonderen Bestimmungen, 
welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegen. 
. 45. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe, so- 
wie für die Verjährung des im F. 153 verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend.“) 
*) Der frühere Tert des ersten Absatzes des F. 145 lautete: 
„Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gefängnißstrofe, sowie 
für die Verjährung des im K. 153 verzeichneten Vergehens, sind die Bestimmungen der Landes- 
gesetze maaßgebend.“ 
  
 
	        
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