Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Mo- 
naten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
G. 146. 
Zuwiderhandlungen gegen die SS. 134 bis 136 werden mit einer Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern gestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbe- 
trag der an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs Monaten. Im 
Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. 
Die Geldstrafen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im K. 139 erwähnten Forder- 
ungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.“) 
Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten durch das amtliche 
Organ der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen 
Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt gemacht. 
S. 147. 
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit Haft wird 
bestraft:) 
4) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine be- 
sondere polizeiliche Genehmigung (Concession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, 
ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in 
der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht; 
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit 
der Betriebsstätte oder des Locals eine besondere Genehmigung erforderlich ist (S§. 16 
und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter 
welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung 
*) Der frühere Tert des ersten und zweiten Absatzes des g. 146 lautete: 
„Zuwiderhandlungen gegen die §#§. 134 bis 136 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert 
Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrase bis zu sechs 
Monaten bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. 
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §K. 139 erwähnten Forderungen 
nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.“ 
**) Der frühere Tert des ersten Satzes des C. 147 lautete: 
„Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft:"
	        
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