Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Locals oder 
eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt; 
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, Augenarzt, Geburts- 
helfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch 
den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medieinal= 
Person. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, so soll nicht 
außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der 
Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2. kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die Her- 
stellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anordnen. 
C. 148. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Heft bis 
zu vier Wochen wird bestraft:) 
1) wer außer den im K. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne 
dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2) wer die im KF. 14 erforderte An= oder Abmeldung einer übernommenen Feuer-Ver- 
sicherungs = Agentur unterläßt; 
3) wer die im §F. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
4) wer der nach HF. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbetriebes zuwider- 
handelt, oder die im F. 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 
5) wer dem F. 43 zuwiderhandelt; 
6) wer bei dem Aufsuchen von Waarenbestellungen den Vorschriften im K. 44 zuwider- 
handelt; 
7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne Legitimationsschein betreibt; 
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder 
genehmigten Taxen überschreitet; 
5P) Der frühere Tert des ersten Satzes des K. 148 lautele: 
„Mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnißstrafe 
bis zu vier Wochen wird bestraft:"
	        
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