Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich ver- 
nachlässigt; 
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des K. 107 ent- 
gegenhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zu- 
gleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
G. 149. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 
Tagen wird bestraft:) 
1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des S. 44 einer Legi- 
timation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen; 
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein 
nicht mit sich führt, oder einem Andern überläßt; 
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk 
lautender Legitimationsschein (§. 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk 
betreibt; 
4) wer den Vorschriften im F. 61 zuwiderhandelt; 
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer 
einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; 
7) wer es unterläßt, die in den S#. 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen 
oder Listen zu führen. 
— 
ach 
g. 150. 
Wer den Vorschriften in den I&. 128, 129 und 134 zuwider jugendliche Arbeiter an- 
nimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Un- 
*) Der frühere Tert des ersten Satzes des F. 149 lautete: ç 
„Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu 
acht Tagen wird bestraft:“
	        
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