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9) wer als Lehrherr seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich ver-
nachlässigt;
10) wer der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des K. 107 ent-
gegenhandelt.
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zu-
gleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
G. 149.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu
Tagen wird bestraft:)
1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift des S. 44 einer Legi-
timation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besitzen, beziehungsweise mit sich zu führen;
2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen den ihm ertheilten Legitimationsschein
nicht mit sich führt, oder einem Andern überläßt;
3) wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk
lautender Legitimationsschein (§. 60) ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirk
betreibt;
4) wer den Vorschriften im F. 61 zuwiderhandelt;
5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Begleiter mitführt und wer
einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient;
6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt;
7) wer es unterläßt, die in den S#. 130 und 133 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen
oder Listen zu führen.
—
ach
g. 150.
Wer den Vorschriften in den I&. 128, 129 und 134 zuwider jugendliche Arbeiter an-
nimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Un-
*) Der frühere Tert des ersten Satzes des F. 149 lautete: ç
„Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu
acht Tagen wird bestraft:“