Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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vermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder be- 
schäftigten Arbeiter bestraft.“) 
War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der 
vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden. 
Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate, erkannt werden, wenn 
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten 
Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.“) 
G. 151. 
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Aus- 
übung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Ueber- 
tretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden, so verfallen beide 
der gesetzlichen Strafe. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Concession, Approbation oder Bestallung 
geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung 
statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies 
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Concession, Approbation u s. w. ver- 
pflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. 
5. 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, 
  
*) Der frühere Tert des ersten Absatzes des K. 150 lautete: 
„Wer den Vorschriften in den &§. 128, 129 und 130 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt 
oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens 
mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenom= 
menen oder beschäftigten Arbeiter bestraft. 
*#) Der frühere Tert des vierten Absatzes des K. 150 lautete: 
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) werden mit Geldbuße bi 
zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmten Geldbuße, und in 
Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft."“
	        
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