Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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wächter aufgestellt hat, in die Casse dieser Ort- 
schaft und sind für Zwecke des Flurschutzes zu 
verwenden. 
Art. 125. 
Die Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen 
über Ausübung der Jagd und der nach Maß- 
gabe des Gesetzes im Verorgnungswege erlas- 
senen jagdpolizeilichen Vorschriften wird nach 
den hierüber bestehenden Gesetzen bestraft. 
Auf Personen, welche bei Ausübung des Jagd- 
rechtes eine gemäß § 367 Ziff. 9 des Strafge- 
setzbuches für das Deutsche Reich verbotene Waffe 
führen, sind die Bestimmungen jenes Gesetzes 
anwendbar. 
Unbeschadet der nach Maßgabe des Abf. 1 
verwirkten Strafe unterliegt Wild, welches mit 
Uebertretung der die Hege oder Hegezeit betref- 
fenden Bestimmungen erlegt wird, desgleichen 
Wild, welches während der für die betreffende 
Wildgattung festgesetzten Hegezeit und nachdem 
seit deren Eintritt vierzehn Tage verstrichen 
sind, ohne von der Districtspolizeibehörde be- 
willigte Terminsverlängerung zum Verkaufe ge- 
bracht wird, der Einziehung. Der Erlös daraus 
fließt in die Armencasse des Ortes der Ueber- 
tretung. 
An Geld bis zu zehn Thalern oder mit 
Haft bis zu sechs Tagen wird gestraft, wer Vö- 
gel, deren Einfangen, Tödten oder Verkauf durch 
Verordnung verboten ist, einfängt, tödtet oder 
verkauft oder wer den Verordnungen oder ober- 
polizeilichen Vorschriften über das Einsammeln 
oder den Verkauf von Ameisen-Eiern zuwiber- 
handelt. 
Art. 126. 
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: 
1) wer den bestehenden Fischerei-Ordnungen 
oder den oberpolizeilichen Vorschriften über 
die Zeit und Art des Fisch= und Krebs- 
fanges zuwiderhandelt; 
2) wer außer der durch Herkommen oder orts- 
polizeiliche Vorschrift festgesetzten Frist und 
außer Nothfällen Fischwasser ohne vorgän- 
gige rechtzeitige Benachrichtigung des Fi- 
schereiberechtigten gänzlich abzapft oder ab- 
laufen läßt; 
3) wer unbefugt oder gegen ein ihm besonders 
eröffnetes districtspolizeiliches Verbot Fisch- 
wasser schlämmt oder aus demselben Binsen, 
Schilfgewächse oder andere Wasserpflanzen 
räumt oder Wassergräser an den Rinnsalen 
abmäht. 
Ein solches Verbot kann für die zur Nützung 
des Wassers oder der Wasser= und Uferpflanzen 
berechtigten Personen nicht auf die Monate Au- 
gust und September erstreckt werden. 
Die bei der verbotenen Art der Ausülbung 
des Fisch= und Krebsfanges gebrauchten Geräthe 
werden eingezogen. 
Fische, deren Fang während der Laichzeit ver- 
boten ist, oder welche das vorgeschriebene Nor- 
malmaß oder Normalgewicht nicht haben, unter- 
liegen der Einziehung, wenn sie zu Markte ge- 
bracht oder sonstwie feilgeboten werden. 
Jwölsstes Hauptsttüch. 
Erwerbs= und Gewerbs-Polizei. 
Art. 127. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird bestraft, 
wer, ohne hiezu approbirt zu sein, sich als Arzt, 
Wundarzt, Landarzt, Chirurg, Augenarzt, Ge-
	        
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