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wächter aufgestellt hat, in die Casse dieser Ort-
schaft und sind für Zwecke des Flurschutzes zu
verwenden.
Art. 125.
Die Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen
über Ausübung der Jagd und der nach Maß-
gabe des Gesetzes im Verorgnungswege erlas-
senen jagdpolizeilichen Vorschriften wird nach
den hierüber bestehenden Gesetzen bestraft.
Auf Personen, welche bei Ausübung des Jagd-
rechtes eine gemäß § 367 Ziff. 9 des Strafge-
setzbuches für das Deutsche Reich verbotene Waffe
führen, sind die Bestimmungen jenes Gesetzes
anwendbar.
Unbeschadet der nach Maßgabe des Abf. 1
verwirkten Strafe unterliegt Wild, welches mit
Uebertretung der die Hege oder Hegezeit betref-
fenden Bestimmungen erlegt wird, desgleichen
Wild, welches während der für die betreffende
Wildgattung festgesetzten Hegezeit und nachdem
seit deren Eintritt vierzehn Tage verstrichen
sind, ohne von der Districtspolizeibehörde be-
willigte Terminsverlängerung zum Verkaufe ge-
bracht wird, der Einziehung. Der Erlös daraus
fließt in die Armencasse des Ortes der Ueber-
tretung.
An Geld bis zu zehn Thalern oder mit
Haft bis zu sechs Tagen wird gestraft, wer Vö-
gel, deren Einfangen, Tödten oder Verkauf durch
Verordnung verboten ist, einfängt, tödtet oder
verkauft oder wer den Verordnungen oder ober-
polizeilichen Vorschriften über das Einsammeln
oder den Verkauf von Ameisen-Eiern zuwiber-
handelt.
Art. 126.
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
1) wer den bestehenden Fischerei-Ordnungen
oder den oberpolizeilichen Vorschriften über
die Zeit und Art des Fisch= und Krebs-
fanges zuwiderhandelt;
2) wer außer der durch Herkommen oder orts-
polizeiliche Vorschrift festgesetzten Frist und
außer Nothfällen Fischwasser ohne vorgän-
gige rechtzeitige Benachrichtigung des Fi-
schereiberechtigten gänzlich abzapft oder ab-
laufen läßt;
3) wer unbefugt oder gegen ein ihm besonders
eröffnetes districtspolizeiliches Verbot Fisch-
wasser schlämmt oder aus demselben Binsen,
Schilfgewächse oder andere Wasserpflanzen
räumt oder Wassergräser an den Rinnsalen
abmäht.
Ein solches Verbot kann für die zur Nützung
des Wassers oder der Wasser= und Uferpflanzen
berechtigten Personen nicht auf die Monate Au-
gust und September erstreckt werden.
Die bei der verbotenen Art der Ausülbung
des Fisch= und Krebsfanges gebrauchten Geräthe
werden eingezogen.
Fische, deren Fang während der Laichzeit ver-
boten ist, oder welche das vorgeschriebene Nor-
malmaß oder Normalgewicht nicht haben, unter-
liegen der Einziehung, wenn sie zu Markte ge-
bracht oder sonstwie feilgeboten werden.
Jwölsstes Hauptsttüch.
Erwerbs= und Gewerbs-Polizei.
Art. 127.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird bestraft,
wer, ohne hiezu approbirt zu sein, sich als Arzt,
Wundarzt, Landarzt, Chirurg, Augenarzt, Ge-