Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

75 
straft, welche von der Gemeindebehörde für die 
in Abs. II genannten Verrichtungen aufgestellt 
sind, wenn sie den durch ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassenen Ordnungen für die betreffen- 
den Verrichtungen zuwiderhandeln. 
Art. 153. 
Wer ohne die nach ortspoligeili yer Vorf )rift 
erforderliche Bewilligung sich mit der Verding- 
ung von Dienstboten oder mit der Vermittlung 
oder Nachweisung von Lehrer= oder Erzieher- 
stellen, Verwalterstellen oder ähnlichen höheren 
Diensten gewerbsmäßig besaßt oder den für 
dieses Geschäft gegebenen ortspolizeilichen Vor- 
schriften zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu 
fünfzig Thalern bestraft. 
rt. 154. 
Wer außer den im gegenwärtigen Gesetze be- 
sonders vorgesehenen Fällen ein Gewerbe, zu 
dessen Betrieb eine besondere Concession, amt- 
liche Bestellung oder polizeiliche Bewi igung er- 
forderlich ist, ohne eine solche erlangt zu haben, 
unternimmt oder wer ein solches Gewerbe aus- 
zuüben fortfährt, nachdem die Berechtigung hiezu 
erloschen, oder die Auslbung von der zustän- 
digen Behörde auf bestimmte Zeit eingestellt 
oder gänzlich eingezogen worden ist, wird an 
Geld bis zu fünfzig Thalern bestraft. 
Der Handel mit Vieh und Getreide, mit in- 
ländischen Bodenerzeugnissen und Rohstoffen, 
sowie mit den gewöhnlichen den Gegenstand des 
Wochenmarktverkehres bildenden Lebenemitteln 
ist freigegeben und soll im Verordnungswege 
weiteren Beschränkungen, als im gegenwärtigen 
Gesetze vorgesehen sind, nicht unterworfen werden. 
76 
Nrt. 155. 
Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge 
und Fabrikarbeiter, welche den sogenannten 
blauen Montag feiern, werden an Geld bis zu 
fünfzehn Thalern oder mit Haft bis zu acht 
Tagen bestraft. 
Gleicher Strase unterliegen auf ntrag des 
Fabrikherrn oder keisters oder dessen Stellver- 
treters, insoferne ein solcher Antrag binnen vier 
zehn Tagen nach der Uebertretung gestellt wird, 
die genannten Personen: 
1) wenn sie hartnäckigen Ungehorsam oder 
Widerspenstigkeit gegen berechtigte Anord. 
nungen oder Aufträge ihrer Arbeitgeber 
oder deren Stellvextreter sich zu Schulden 
kommen lassen oder gegen dieselben die Pflicht 
der schuldigen Achtung gröblich verletzen; 
wenn sie ohne genügenden Rechtfertigungs 
grund zur bedungenen Zeit nicht in Arbeit 
oder vor Ablauf der bedungenen Zeit aus 
der Arbeit treten oder sich der Arbeit an 
den dazu bestimmten Tagen oder Stunden 
entziehen. 
d 
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die 
Polizeibehörde berechtigt, die Uebertreter im 
Falle der Zuwiderhandlung gegen Abs. II Ziff. 2 
auf Antrag des Gewerb= oder Fabrikherrn oder 
dessen Stellvertreters, im Falle der Zuwider- 
handlung gegen Abs. I auch ohne solchen Antrag, 
zur Arbeit zwangsweise vorführen zu lassen. 
Hat eine solche Vorführung stattgefunden und 
entzieht sich hierauf der Vorgeführte nochmals 
iderrechtlich denselben Arbeitsverhältnissen, so 
ist er mit Haft bis zu drei Wochen zu be 
strafen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.