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Art. 166.
An Geld bis zu fünfzig Thalern werden be-
straft:
1) Fabrik= und Gewerbe-Unternehmer, wenn
sie ungeachtet der Aufforderung der zustän-
digen Behörde unterlassen, diejenigen Ein-
richtungen herzustellen und zu unterhalten,
welche mit Rücksicht auf die besondere Be-
schaffenheit des Fabrik= oder Gewerbebe-
triebes und der Betriebsstätte zu thunlichster
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit nothwendig sind;
2) Personen, welche den in sonstiger Hinsicht
zur Verhütung von Gefahren für die Ge-
sundheit bei dem Arbeitsbetriebe und bei
Gewerben erlassenen oberpolizeilichen Vor-
schriften zuwiderhandeln.
Art. 157.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer es
unterläßt, die in Bezug auf die Annahme und
Beschäftigung von jugendlichen Personen unter
16 Jahren durch Verordnung vorgeschriebenen
Anzeigen zu erstatten und Listen zu führen.
rt. 158.
Wer außer den Fällen des Art. 157 den be-
stehenden Verordnungen über die Annahme und
Beschäftigung von Arbeitern, welche das 16. Le-
bensjahr noch nicht erreicht haben, zuwiderhan-
delt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern ge-
straft.
Wird ein Arbeitgeber innerhalb der letzten
fünf Jahre drei verschiedene Male auf Grund
der in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen bestraft,
so kann der Richter beim dritten Straffalle es
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für zulässig erklären, daß die Polizeibehörde dem
Straffälligen die Befugniß zur Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit
oder für immer untersagt.
Die Untersagung und zwar für mindestens
drei Monate muß stattsinden, wenn der be-
treffende Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf
Jahre bereit sechs verschiedene Male bestraft war.
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse
werden an Geld bis zu fünfzig Thalern oder
mit Haft bestraft.
Die auf Grund dieses Artikels erkannten Geld-
strafen fließen zu zwei Drittheilen in die für
die Arbeiter des betreffenden industriellen oder
gewerb ichen Unternehmens etwa bestehende
Kranken-, Unterstützungs-, Sterbe= oder Spar-
casse, und in Ermanglung einer solchen Casse
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Schlußbestimmung.
Art. 159.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1872
im ganzen Umfange des Königreichs in Wirk.-
samkeit.
Die bis zu diesem Tage bestehenden Verord-
nungen und Polizeivorschrifteu bleiben in Kraft
bis zu ihrer in legaler Weise bewirkten Abän-
derung, wenn und soweit über den Gegenstand,
welchen sie betreffen, nach Maßgabe des gegen-
wärtigen Gesetzes Vorschriften derselben Art er-
lassen werden können.
In allen Fällen, in welchen gemäß vorstehen-
der Bestimmung die dermal geltenden polizei-
lichen Vorschriften auch nach dem 1. Januar
1872 in Kraft bleiben, sind an der Stelle der
in denselben angedrohten Strafen bei Aburtheil-