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Reichsgesetze sowie der in Bayern verkündeten
Zollvereinsgesetze von den noch in Kraft stehen-
den Bestimmungen des Landesstrafrechts ferner-
hin nur mehr diejenigen, welche in dem gegen-
wärtigen Gesetze oder in dem Polizeistrafgesetz-
vuche für Bayern enthalten oder als fortbestehend
bezeichnet sind.
Alle übrigen Bestimmungen des bayerischen
Landesstrafrechts, welche nicht bereits durch die
am 1. Januar 1872 zur Einführung kommenden
Reichsgesetze aufgehoben werden, treten von dem-
selben Tage an kraft des gegenwärtigen Gesetzes
außer Geltung.
Art. 2.
Insbesondere treten, vorbehaltlich der in
dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Ueber-
gangsbestimmungen, außer Kraft:
1) das Strafgesetzbuch vom 10. November 1861;
2) das Polizeistrafgesetzbuch vom 10. Novem-
ber 1861;
die Art. 1 bis 84 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuche und Polizeistrafgesetz=
buche vom 10. November 1861;
das Gesetz vom 10. November 1861, „den
Vollzug der Freiheitsstrafen in Einzelhaft"
betr.;
das Gesetz vom 16. Mai 1868, „die Ab-
änderung einiger Bestimmungen des Straf-
und Polizeistrafgesetzbuchs vom 10. Novem-
ber 1861“ betr.;
6) das Gesetz vom 14. Jannar 1871, „die Ab-
änderung der Bestimmungen des Art. 200
des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Novem-
ber 1861“ betr.;
7) das Gesetz vom 28. Mai 1870, „die An-
wendung einiger Bestimmungen des Straf-
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gesetztouches vom 10. November 1861 auf
die Gerichtsvollzieher“ betr;
die Bestimmungen der Art. 1, 3, 46 Abf. 2
und 3, 54 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes vom
17. März 1850 zum Schutze gegen den Miß-
brauch der Presse;
9) der Art. 23 des Gesetzes vom 30. März
1850, „die Ausübung der Jagd“ betr.;
das Gesetz vom 25. Juli 1850, „die Be-
strafung der Jagdfrevel“ betr.;
die in den §§. 4, 6, 8 bis 24 der pfälzischen
Jagdverordnung vom 21. September 1815
enthaltenen strafrechtlichen und jagdpolizei-
lichen Bestimmungen nebst dem Decrete vom
4. Mai 1812, „die Bestrafung der Jagd-
ausübung ohne Erlaubnißschein“ betr.;
12) die in den Art. 76 bis 81 des Gesetzes über
die Wehrverfassung vom 30. Jannar 1868
enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen;
die Art. 9 bis 13 des Gesetzes vom 4. Mai
1851, „das Einschreiten der bewaffneten
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord-
nung“ betr.;
14) die in der Verordnung vom 16. August
1805, die Verbesserung der öffentlichen
Straßen betr., enthaltenen Strafbestimmnn=
gen;
der Beschluß des französischen Directoriums
vom 6. Frim. VII, die Polizei der Fähren
betr.;
16) die bisher noch geltenden Bestimmungen
des Zollstrafgesetzes vom 17. November 1837;
17) die in den Art. 14 und 16 des Gesetzes
vom 29. April 1869, die Maß= und Ge-
wichtsordnung betr., enthaltenen Strafbe-
stimmungen;
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