Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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der dazu gehörigen sonstigen Vorschriften, 
dann der Donauschifffahrtsconvention vom 
7. November 1857 und der auf Grund der- 
selben erlassenen Vollzugsvorschristen vom 
3. März 1858, sowie der Vorschriften über 
die Erlangung der bayerischen Legitimation 
zur Flußschifffahrt oder Flößerei auf der 
Donau vom 31. März 1858; 
die Bestimmungen der Art. 85 bis 148 des 
Gesetzes vom 10. November 1861, „die Ein- 
führung des Strafgesetz= und Polizeistraf- 
gesetzbuches betr.,“ insoweit dieselben nicht 
durch neuere Gesetze einzelne Abänderungen 
erlitten haben. 
Art. 4. 
Auf diejenigen Handlungen, welche nach be- 
sonderen, neben dem Strafgesetzbuche für das 
Deutsche Reich bestehenden Landesgesetzen mit 
Strafe bedroht sind, kommen die in der Ein- 
leitung und dem ersten Theile dieses Gesetzbuches 
enthaltenen Vorschriften insoweit zur Anwendung, 
als nicht nach dem Inhalte der einschlägigen 
Landesgesetze anders bestimmt ist. 
Jusbesondere sind die bezeichneten Vorschriften 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich auch 
dann anzuwenden, wenn in einem Landesgesetze 
auf die allgemeinen Bestimmungen des Polizei- 
Strafsgesetzbuches verwiesen ist. 
Art. 5. 
Handlungen, welche durch ein neben dem 
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich in Gel- 
tung bleibendes Landesgesetz mit Strafe bedroht 
sind und bisher die Eigenschaft von Polizeiüber= 
tretungen oder Uebertretungen an sich trugen, 
behalten auch künftig die Eigenschaft von Ueber- 
tretungen, wenngleich die hiefür in dem einschlä- 
1) 
gigen Gesetze angedrohte Strafe dasjenige Straf- 
maß übersteigt, welches in §. 1 Abs. 3 und §. 18 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich für 
Uebertretungen festgesetzt ist. 
Statt derjenigen Freiheitsstrafen, welche für 
diese Uebertretungen angedroht sind, ist Haft in 
gleicher Dauer, jedoch keinenfalls von mehr als 
3 Monaten auszusprechen. 
Bei den im Abs.1 erwähnten höher strafbaren 
Uebertretungen darf die an die Stelle unein- 
bringlicher Geldstrafen tretende Haft, soweit nicht 
in den einschlägigen Gesetzen eigens eine andere 
Bestimmung getroffen ist, die Dauer von drei 
Monaten nicht übersteigen. 
Art. 6. 
Bei der Anwendung des §. 2 Abs. 2des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich ist die in 
demselben angedrohte Zuchthausstrafe sowie die 
Festungshaft von mehr als fünf Jahren der bis- 
berigen Zuchthausstrafe, dann die Gefängniß- 
strafe oder Festungshaft bis zu fünf Jahren der 
bisherigen Gefängnißstrafe und die Haft der bis- 
herigen Arreststrafe gleichzuachten. 
Art. 7. 
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich ist auch daun 
in Anwendung zu bringen, wenn vor dem 1.Ja- 
nuar 1872 ein durch Einspruch oder Berufung 
anfechtbares Urtheil ergangen und der Einspruch 
oder die Berufung erst in der Zeit vom 1. Ja- 
nuar 1872 an eingelegt oder beschieden wird, 
desgleichen wenn eine vor dem 1. Januar 1872 
abgeurtheilte Strafsache in Folge einer Ver- 
nichtung des Urtheils in der Zeit vom 1. Ja- 
nuar 1872 an zur wiederholten Aburtheilung 
gelangt.
	        
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