Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Zweiter Abschnitt. 
Gesondere Slrafbestimmungen. 
Art. 8. 
Wer den Verordnungen zuwiderhandelt, durch 
welche die königliche Staatsregierung bei droh- 
endem oder ausgebrochenem Kriege den Verkehr 
mit feindlichen Ländern oder feindlich besetzten 
Theilen des Staats= oder Reichsgebiets verboten, 
beschränkt oder geregelt, die Sammlung von 
Nachrichten, die Verbreitung oder Veröffentli- 
chung gewisser Mittheilungen, sowie die Erlas- 
sung gewisser Aufforderungen untersagt oder be- 
schränkt oder ähnliche mit der Kriegsgefahr im 
Zusammenhange stehende Maßregeln angeordnet 
hat, soll mit Gefängniß oder Festungshaft bis 
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zweihundert Thalern bestraft werden. 
Art. 9. 
Wer ungeachtet erfolgter Warnung durch un- 
geziemendes Benehmen vor einer öffentlichen 
Stelle oder Behörde dieselbe in ihrer Dienstes- 
verrichtung stört oder die ihr gebührende Ach- 
tung verletzt, soll, soweit nicht eine anderweitige 
gesetzliche Bestimmung in Anwendung zu bringen 
ist, mit Haft bis zu drei Tagen oder an Geld 
bis zu fünf Thalern bestraft werden. 
Art. 10. 
Wer Andere durch Anwendung körperlichen 
Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzungen 
oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu 
bestimmen versucht, an Verabredungen zur Er- 
langung günstiger Lohn= oder Arbeitsbedingun- 
gen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit 
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oder Entlassung der Arbeiter, Theil zu nehmen 
oder ihnen Folge zu leisten, oder wer Andere 
durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern 
sucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten be- 
straft, soferne nach dem allgemeinen Strafgesetze 
nicht eine härtere Strafe eintritt. 
Art. 11. 
Der Art. 29 des Gesetzes vom 30. Januar 
1868, „das Gewerbswesen betr.,“ erhält folgende 
Fassung: 
„Wird eines der im Art. 8 benannten Ge- 
werbe zu einer Handlung mißbraucht, welche 
als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist, 
und wird der Gewerbetreibende deshalb zu 
einer Verbrechens= oder Vergehensstrafe verur- 
theilt, so ist die zuständige Gewerbspolizeibe- 
hörde innerhalb dreier Monate nach eingetre- 
tener Rechtskraft des Strafurtheils berechtigt, 
dem Verurtheilten den selbstständigen Gewerbs- 
betrieb auf die Dauer von höchstens drei Jah- 
ren zu untersagen.“ 
Art. 12. 
Wer, ohne Kaufmann zu sein, seine Gläubiger 
dadurch benachtheiligt, daß er entweder Ueber- 
schuldung vorspiegelt oder nach eingetretener 
Ueberschuldung widerrechtlich Vermögenstheile 
seinen Gläubigern entzieht oder Schulden oder 
Rechtsgeschäfte anerkennt oder aufstellt, welche 
ganz oder theilweise erdichtet sind, oder aus 
eigennütziger Absicht einzelne Gläubiger vor den 
andern begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter 
einem Monate zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. 
Art. 13. 
Wer Telegraphen-Freimarken nach ihrer Ent-
	        
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