Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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werthung zur Frankirung einer telegraphischen 
Depesche benützt, wird mit dem vierfachen Be- 
trage der defraudirten Gebühr, jedoch niemals 
unter einer Geldstrafe von einem Thaler, bestraft. 
Inwieferne wegen hinzugetretener Vertilgung 
des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe 
verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen beurtheilt. 
Art. 14. 
An die Stelle des Art. 23 des Gesetzes vom 
30. März 1850, die Ausübung der Jagd betr. 
treten folgende Bestimmungen: 
An Geld bis zu 15 Thalern ist zu bestrafen: 
1) wer von der ihm zustehenden Befugniß zur 
Jagdausübung Gebrauch macht, bevor er 
eine Jagdkarte gelöst hat oder nachdem die 
Zeit ihrer Giltigkeit abgelaufen ist, 
2) wer zwar eine giltige, auf seinen Namen 
lautende Jagdkarte besitzt, dieselbe aber bei 
Ausübung der Jagd nicht bei sich führt, 
3) wer seine eigene Jagdkarte einem Andern 
zum Gebrauche überläßt, 
4) wer den polizeilichen Vollzugsbeamten oder 
Dienern die Vorzeigung der Jagdkarte oder 
bei sich ergebenden Anständen deren Abgabe 
verweigert, 
5) wer bei Ansübung der Jagd sich gegen die im 
Verordnungswege zu erlassenden jagdpoli- 
zeilichen Vorschriften verfehlt, 
6) wer in einem fremden Jagdbezirke mit Ge- 
nehmigung des Jagdberechtigten, jedoch ohne 
dessen Begleitung oder ohne eine schriftliche 
Erlaubniß desselben bei sich zu führen, jagt. 
Jeder, der auf Grund vorstehender Bestim- 
mungen unter Ziff. 1 und 3 bestraft wird, soll 
außer der gesetzlichen Strafe zur Zahlung einer 
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dem Preise der Jagdkarte 
Summe verurtheilt werden. 
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sind auch 
in der Pfalz anwendbar. 
Art. 15. 
Die wegen Forstpolizeiübertretungen in den 
Landestheilen rechts des Rheins erkannten Geld- 
strafen, welche nicht beigetrieben werden können, 
sind in Haft umzuwandeln, wobei auch eine we- 
niger als 1½5 Thaler betragende Geldstrafe einer 
eintägigen Haft gleichzuachten ist. 
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende 
Haft darf in keinem Falle die Dauer von drei 
Monaten übersteigen. 
Art. 16. 
Die im Art. 9F des Gesetzes zum Schutze gegen 
den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850 
enthaltenen Ausdrücke „Ausland“ und „Aus- 
länder" sind nur mehr auf die Länder außer- 
halb des Deutschen Reichs und auf die Ange- 
hörigen derselben zu beziehen. 
Bei den im Art. 39 Abs. 2 desselben Gesetzes 
erwähnten Uebertretungen greift auch fernerhin 
nur eine Geldstrafe bis zu 150 Gulden Platz. 
Die Bestimmungen des Art. 48 des gedachten 
Gesetzes finden auf alle Fälle Anwendung, in 
welchen gegen den Herausgeber oder Verleger 
einer Zeitschrift oder periodischen Schrift wegen 
einer durch die Presse verübten strafbaren Hand- 
lung eine Verurtheilung erfolgt. 
Aus dem Art. 52 des erwähnten Gesetzes kommen 
die Worte: „und die nach Art. 27 confiscirten 
Sammelgelder“ in Wegfall. 
Art. 17. 
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent- 
gleichkommenden
	        
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