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werthung zur Frankirung einer telegraphischen
Depesche benützt, wird mit dem vierfachen Be-
trage der defraudirten Gebühr, jedoch niemals
unter einer Geldstrafe von einem Thaler, bestraft.
Inwieferne wegen hinzugetretener Vertilgung
des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe
verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Straf-
gesetzen beurtheilt.
Art. 14.
An die Stelle des Art. 23 des Gesetzes vom
30. März 1850, die Ausübung der Jagd betr.
treten folgende Bestimmungen:
An Geld bis zu 15 Thalern ist zu bestrafen:
1) wer von der ihm zustehenden Befugniß zur
Jagdausübung Gebrauch macht, bevor er
eine Jagdkarte gelöst hat oder nachdem die
Zeit ihrer Giltigkeit abgelaufen ist,
2) wer zwar eine giltige, auf seinen Namen
lautende Jagdkarte besitzt, dieselbe aber bei
Ausübung der Jagd nicht bei sich führt,
3) wer seine eigene Jagdkarte einem Andern
zum Gebrauche überläßt,
4) wer den polizeilichen Vollzugsbeamten oder
Dienern die Vorzeigung der Jagdkarte oder
bei sich ergebenden Anständen deren Abgabe
verweigert,
5) wer bei Ansübung der Jagd sich gegen die im
Verordnungswege zu erlassenden jagdpoli-
zeilichen Vorschriften verfehlt,
6) wer in einem fremden Jagdbezirke mit Ge-
nehmigung des Jagdberechtigten, jedoch ohne
dessen Begleitung oder ohne eine schriftliche
Erlaubniß desselben bei sich zu führen, jagt.
Jeder, der auf Grund vorstehender Bestim-
mungen unter Ziff. 1 und 3 bestraft wird, soll
außer der gesetzlichen Strafe zur Zahlung einer
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dem Preise der Jagdkarte
Summe verurtheilt werden.
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 sind auch
in der Pfalz anwendbar.
Art. 15.
Die wegen Forstpolizeiübertretungen in den
Landestheilen rechts des Rheins erkannten Geld-
strafen, welche nicht beigetrieben werden können,
sind in Haft umzuwandeln, wobei auch eine we-
niger als 1½5 Thaler betragende Geldstrafe einer
eintägigen Haft gleichzuachten ist.
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende
Haft darf in keinem Falle die Dauer von drei
Monaten übersteigen.
Art. 16.
Die im Art. 9F des Gesetzes zum Schutze gegen
den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850
enthaltenen Ausdrücke „Ausland“ und „Aus-
länder" sind nur mehr auf die Länder außer-
halb des Deutschen Reichs und auf die Ange-
hörigen derselben zu beziehen.
Bei den im Art. 39 Abs. 2 desselben Gesetzes
erwähnten Uebertretungen greift auch fernerhin
nur eine Geldstrafe bis zu 150 Gulden Platz.
Die Bestimmungen des Art. 48 des gedachten
Gesetzes finden auf alle Fälle Anwendung, in
welchen gegen den Herausgeber oder Verleger
einer Zeitschrift oder periodischen Schrift wegen
einer durch die Presse verübten strafbaren Hand-
lung eine Verurtheilung erfolgt.
Aus dem Art. 52 des erwähnten Gesetzes kommen
die Worte: „und die nach Art. 27 confiscirten
Sammelgelder“ in Wegfall.
Art. 17.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Ent-
gleichkommenden