97
geschriebene Erlaubniß der Militärbehörde
beigebracht war;
9) wenn sie eine Ehe, deren Abschluß gesetzlich
nur auf Grund eines districtspolizeilichen
Zeugnisses erfolgen darf, für geschlossen er-
klären, ehe das vorgeschriebene Zeugniß
beigebracht war;
10) wenn die Civilstandsurkunden auf einzelne
fliegende Blätter geschrieben wurden.
In den Fällen des Art. 24 des Gesetzes vom
2. Mai 1868 über die Schließung und Tren-
nung der Ehen der keiner anerkannten Religions-
gesellschaft angehörenden Personen ist statt der
daselbst angedrohten Strafe auf Geldstrafe bis
zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten zu erkennen.
Die im gegenwärtigen Artikel enthaltenen
Strafbestimmungen kommen auch dann zur An-
wendung, wenn den erwähnten Handlungen nur
Fahrlässigkeit zu Grunde liegt.
Art. 19.
Statt der in den Artikeln 68, 156, 157, 192
und 193 des in der Pfalz geltenden Civilgesetz-
buches den betreffenden Civilstandsbeamten an-
gedrohten Strafen ist in den dort vorgesehenen
Fällen auf die in dem vorstehenden Artikel be-
stimmten Strafen zu erkennen, vorbehaltlich der
Verbindlichkeit des schuldigen Beamten zum Er-
satze des Schadens und Gewinnentganges, wo
das Civilgesetz eine solche Verbindlichkeit festsetzt.
Die Strafbestimmungen, welche in einigen der
oben angeführten Artikel des Civilgesetzbuches
gegen die Contrahenten oder die Personen, unter
deren Gewalt dieselben gehandelt haben, vorge-
schrieben sind, kommen nicht mehr zur Anwendung.
98
Art. 20.
An Stelle der in den 88. 148, 149, 150, 159,
161 u. 162 des Vereinszollgesetzes vom 26. Sept.
1869 erwähnten Landesgesetze sind in den dort-
selbst bezeichneten Richtungen, vorbehaltlich der
Artikel 31, 44 und 45 des gegenwärtigen Gesetzes,
die einschlägigen Bestimmungen des Strasgesetz-
buches für das Deutsche Reich in Anwendung
zu bringen.
Art. 21.
Die Verordnung vom 24. December 1853, die
Anwendung des Zollstrafgesetzes vom 17. Nov.
1837 auf die Uebertretungen der k.k. österreichischen
Zollgesetze betreffend, wird wie folgt abgeändert:
1) An die Stelle der in den Art. 1, 2 und 5
angedrohten Strafen treten die gleichen
Strafen, wie sie in den entsprechenden
#§5. 134, 135 und 152 des Vereinsgzollge-
setzes vom 26. September 1869 festgesetzt
sind.
2) Statt der in den Art. 3 und 4 enthaltenen
Vorschriften sind die Bestimmungen des
§. 155 des Vereinszollgesetzes vom 26. Sept.
1869 anzuwenden.
3) Der Art. 6 erhält folgende Fassung:
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafe
in Freiheitsstrafe sind die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches maßgebend.
Die an die Stelle einer Geldstrafe tretende
Freiheitsstrafe darf jedoch die Dauer eines
Jahres nicht überschreiten.
Art. 22.
Statt der in den §§. 17 und 18 des Gesetzes
vom 16. November 1867, die Erhebung einer
Abgabe von Salz betreffend, erwähnten Gesetzes-
9