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setzes ist nicht vorhanden, wenn die nach den
Vorschriften desselben strafrechtlich verant-
wortliche Person zur Zeit der That oder
zur Zeit, wo sie bezüglich eines Betriebs-
actes Anordnungen oder Vorbereitungen
traf, welche eine an sich strafbare Handlung
zur Folge hatten, sich in einem Zustande
befand, welcher gemäß des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich die Strafbarkeit aus-
schließt.“
8) Art. 57:
„War zu der im Art. 56 angegebenen
Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung
oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit
der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht
völlig ausgeschlossen, aber doch in erheb-
lichem Grade gemindert, so darf nicht über
die Hälfte des höchsten Maßes der ange-
drohten Strafe hinaus, es kann aber bis
zu einem Viertheile des niedrigsten Maßes
dieser Strafe herabgegangen werden, vor-
behaltlich dessen, was in S. 27 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich über
den Mindestbetrag der Geldstrafe bestimmt ist.
In einem solchen Falle ist von einem
Ausspruche gemäß Art. 58 und 60 Abs. 1
Umgang zu nehmen.
9) Art. 58 mit der vorausgehenden Ueber-
schrift:
„Beschränkungen im Gewerbsbe-
triebe:
„In den im Gesetze bestimmten Fällen
kann das Gericht neben der Verurtheilung
des Betriebsberechtigten in eine Strafe die
Zulässigkeit folgender Maßregeln aus-
sprechen:
4) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf
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einer Particularmalzmühle Malz zu
brechen;
) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit
einer Quetschmaschine Grünmalz zur auf-
schlagpflichtigen Fabrikation zu bereiten,
eine Hausmühle oder eine für den land-
wirthschaftlichen Betrieb gewährte Futter-
schrotmühle zu benützen.
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser
Maßregeln ausgesprochen, so kann das
Oberaufschlagamt dieselben innerhalb der
nächsten drei, auf die Rechtskraft des
Urtheils folgenden Monate für die Dauer
von einem bis zu fünf Jahren verhängen.“
10) Art. 59:
„Diese Maßregeln können in den vom
Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die
nach Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen
Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer
verhängt werden und wirken für die Dauer
ihrer Verhängung in jedem Pachtverhält-
nisse oder jeder Geschäftsführung, welche
der Bestrafte übernimmt.“
11) Art. 60:
„Macht sich ein Pächter oder selbststän-
diger Geschäftsführer, welcher bereits zwei-
mal auf Grund der Art. 66 bis 78 verur-
theilt worden war, ehe seit seiner letzten
Verurtheilung drei Jahre verflossen sind,
neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen
einen jener Artikel schuldig, und hat das
Gericht im letzten Strafurtheile die in Art.
58 bezeichneten Maßregeln für zulässig er-
klärt, so kann das Oberaufschlagamt ver-
fügen, daß der Bestrafte in keinem aufschlag-
pflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malz-
brechen verwendeten Mühle als Pächter oder
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