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selbstständiger Geschäftsführer mehr zuge-
lassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung ist der Be-
triebsberechtigte verpflichtet, den Pächter
oder Geschäftsführer innerhalb einer von
dem Oberaufschlagamte vorgesteckten Frist
von mindestens drei Monaten aus dem Ge-
schäfte zu entfernen. Hiebei bleiben dem
Betriebsberechtigten alle Entschädigungsan-
sprüche gegen den Pächter oder Geschäfts-
führer vorbehalten; dieser kann aber keine
solchen wegen Auflösung des Pacht= oder
Dienstvertrages geltend machen.
Kommt der Betriebsberechtigte der nach
Abs. 2 bestehenden Verpflichtung nicht nach,
so ist er mit einer Geldstrafe von zehn bis
zu einhundert Gulden zu bestrafen und dem-
selben durch das Oberaufschlagamt die Be-
fugniß, auf seiner Mühle Malz zu brechen
oder mittels einer Quetschmaschine Grün-
malz zu bearbeiten, auf so lange zu ent-
ziehen, als er seiner Verpflichtung nicht
nachkommt."
12) Art. 61 Abs. 2:
„Läßt der Betriebeberechtigte diese Person
trotz der erwähnten Mittheilung eintreten
oder kommt er, falls sie schon früher ein-
getreten war, der Aufforderung, sie zu ent-
sernen, innerhalb der gegebenen Frist nicht
nach, so findet Art. 60 Abs. 3 auf ihn An-
wendung. Bezüglich der Auflösung des Ver-
trages und der Entschädigung sind die Be-
stimmungen des Art. 60 Abs. 2 maßgebend.“
13) Art. 63:
„Wenn durch eine un ieselbe Handlun
das gegenwärtige Gesetz in mehrfacher Ri)-
tung verletzt wird, so kommt vorbehaltlich
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der Bestimmung des Art. 87 Ziff. 2 nur
diejenige Strafbestimmung zur Anwendung,
welche die schwerste Strafe zuläßt.
Wird das gegenwärtige Gesetz durch meh-
rere selbstständige strafbare Handlungen
mehrfach verletzt, so sind die verschiedenen
verwirkten Strafen neben einander auszu-
sprechen.
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen
den Betrag von eintausend Gulden nicht
übersteigen.
Hat ein und dieselbe Person gleichzeitig
Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und
nach anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese
Strafen nebeneinander auszusprechen.
Die in den Art. 58 bis 60 bestimmten
Maßregeln können in den vom Gesetze vor-
gesehenen Fällen verhängt werden, gleichviel
nach welchen Bestimmungen bei einem Zu-
sammentreffen strafbarer Handlungen die
Strafe zugemessen wird.“
14) Art. 64:
„Die Strafverfolgung einer nach diesem
Gesetze strafbaren Handlung sowie die Voll-
streckung einer nach diesem Gesetze rechts-
kräftig erkannten Strafe verjährt in drei
Jahren.
Im Uebrigen finden bezüglich der Ver-
jährung die 5§. 67 Abs. 4, 68, 69, 70 Abs. 2
und 72 des Strasgesetzbuches für das Deut-
sche Reich Anwendung.“
15) Art. 65 Abs. 1:
„Bezüglich der Umwandlung der Geld-
strafen finden die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich Anwen-
dung.
Die an die Stelle einer uneinbringlichen