Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

105 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe kann, auch 
wenn es sich nur um die Umwandlung Einer 
Geldstrafe handelt? bis auf drei Monate 
erstreckt werden, darf jedoch diese Dauer 
auch dann nicht überschreiten, wenn mehrere 
nebeneinander ausgesprochene Geldstrafen 
in Freiheitsstrafen umzuwandeln sind.“ 
16) Art. 67: 
„Wer eine Mühle oder QOuetschmaschine 
ungeachtet der gemäß Art. 58 erfolgten Ent- 
ziehung seiner Befugniß hiezu während der 
Zeit der Sistirung benützt oder Andere be- 
nützen läßt, verfällt in eine Geldstrafe von 
zweihundert bis fünfhundert Gulden. 
Die Maßregeln des Art. 58 können in 
einem solchen Falle wiederholt verhängt 
werden.“ 
17) Art. 73 letzter Absatz: 
„In den Fällen der Ziffern 
schon mit der ersten Bestrafun. 
58 erwähnte Ausspruch verbun 
18) Art. 86: 
„Zur Controle und Sicherung des Local- 
malzaufschlages können ortspolizciliche Vor- 
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlun- 
gen gegen dieselben unterliegen einer Geld- 
strafe bis zu 25 fl." 
19) Art. 87 im Eingange: 
„Auf die im Art. 84 und 85 vorgeseh- 
enen strafbaren Handlungen finden die Art. 
49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Be- 
stimmungen Anwendung.“ 
20) Art. 89: 
„Die Strafverfolgung wegen der Zuwider= 
handlungen gegen die Art. 66, 67, 71 
und 77 des gegenwärtigen Gesetzes, des- 
gleichen wegen der im Rückfalle verübten 
106 
Zuwiderhandlungen gegen die Art. 68, 69, 
72, 73 und 74 steht den Bezirksgerichten 
in erster, den Appellationsgerichten in zweiter 
Instanz, die Strafverfolgung wegen der 
sonstigen nach dem gegenwärtigen Gesetze 
strafbaren Handlungen den Stadt= und Land- 
gerichten in erster und den Bezirksgerichten 
in zweiter Instanz zu. 
Außerdem ist die Nichtigkeitsbeschwerde 
nach den allgemeinen gesetzlichen Voraus- 
setzungen zulässig.“ 
21) Art. 9# mit der Ueberschrift: 
„Unterlassung der Verhinderung 
oder der Anzeige von Uebertre- 
tungen.“ 
„Bezüglich der Unterlassung der Verhin- 
derung oder Anzeige der nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze strafbaren Handlungen 
kommen gegen Aufschlagsbeamte, Aufschlags. 
Einnehmer und andere öffentliche Diener 
die in den Art. 151, 152, 156, 160, 161 
und 162 des Gesetzes vom 26. December 
1871, den Vollzug der Einführung des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in 
Bayern betreffend, enthaltenen Disciplinar= 
Strafbestimmungen zur Anwendung. 
Für diese Verfehlungen sind die allge- 
meinen Vorschriften des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich mit Ausschluß der 
in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen 
abweichenden Vorschriften maßgebend.“ 
Art. 25. 
In den Art. 11, 21, 22, 72, 77 und 80 
Ziff. 7 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868, beziehungsweise in dem Art. 1 
Ziff. II des Gesetzes vom 18. Februar 1871, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.