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Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe kann, auch
wenn es sich nur um die Umwandlung Einer
Geldstrafe handelt? bis auf drei Monate
erstreckt werden, darf jedoch diese Dauer
auch dann nicht überschreiten, wenn mehrere
nebeneinander ausgesprochene Geldstrafen
in Freiheitsstrafen umzuwandeln sind.“
16) Art. 67:
„Wer eine Mühle oder QOuetschmaschine
ungeachtet der gemäß Art. 58 erfolgten Ent-
ziehung seiner Befugniß hiezu während der
Zeit der Sistirung benützt oder Andere be-
nützen läßt, verfällt in eine Geldstrafe von
zweihundert bis fünfhundert Gulden.
Die Maßregeln des Art. 58 können in
einem solchen Falle wiederholt verhängt
werden.“
17) Art. 73 letzter Absatz:
„In den Fällen der Ziffern
schon mit der ersten Bestrafun.
58 erwähnte Ausspruch verbun
18) Art. 86:
„Zur Controle und Sicherung des Local-
malzaufschlages können ortspolizciliche Vor-
schriften erlassen werden. Zuwiderhandlun-
gen gegen dieselben unterliegen einer Geld-
strafe bis zu 25 fl."
19) Art. 87 im Eingange:
„Auf die im Art. 84 und 85 vorgeseh-
enen strafbaren Handlungen finden die Art.
49 bis 65 mit nachfolgenden näheren Be-
stimmungen Anwendung.“
20) Art. 89:
„Die Strafverfolgung wegen der Zuwider=
handlungen gegen die Art. 66, 67, 71
und 77 des gegenwärtigen Gesetzes, des-
gleichen wegen der im Rückfalle verübten
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Zuwiderhandlungen gegen die Art. 68, 69,
72, 73 und 74 steht den Bezirksgerichten
in erster, den Appellationsgerichten in zweiter
Instanz, die Strafverfolgung wegen der
sonstigen nach dem gegenwärtigen Gesetze
strafbaren Handlungen den Stadt= und Land-
gerichten in erster und den Bezirksgerichten
in zweiter Instanz zu.
Außerdem ist die Nichtigkeitsbeschwerde
nach den allgemeinen gesetzlichen Voraus-
setzungen zulässig.“
21) Art. 9# mit der Ueberschrift:
„Unterlassung der Verhinderung
oder der Anzeige von Uebertre-
tungen.“
„Bezüglich der Unterlassung der Verhin-
derung oder Anzeige der nach dem gegen-
wärtigen Gesetze strafbaren Handlungen
kommen gegen Aufschlagsbeamte, Aufschlags.
Einnehmer und andere öffentliche Diener
die in den Art. 151, 152, 156, 160, 161
und 162 des Gesetzes vom 26. December
1871, den Vollzug der Einführung des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in
Bayern betreffend, enthaltenen Disciplinar=
Strafbestimmungen zur Anwendung.
Für diese Verfehlungen sind die allge-
meinen Vorschriften des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich mit Ausschluß der
in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen
abweichenden Vorschriften maßgebend.“
Art. 25.
In den Art. 11, 21, 22, 72, 77 und 80
Ziff. 7 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868, beziehungsweise in dem Art. 1
Ziff. II des Gesetzes vom 18. Februar 1871, die