Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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metrischen Maße im Aufschlagswesen betr., ist 
unter „Inland“ das bayerische Staatsgebiet und 
unter „Ausland“ jeder nicht bayerische Gebiets- 
theil zu verstehen. 
Art. 26. 
Art. 95 desselben Gesetzes erhält folgende 
Fassung: 
„An Stelle der Art. 24, 27 Abs. 6 und 
42 des gegenwärtigen Gesetzes treten nach- 
stehende Bestimmungen.“ 
Die Art. 96, 97, 98 und 102 sind aufge- 
hoben. Demzufolge werden die Art. 99, 100, 
101, 103, 104 und 105 mit den Ziffern 96 bis 
104 bezeichnet. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Vollzuge der Strasen und den Folgen 
der Verurtheilung. 
Art. 27. 
Die Todesstrafe ist in Gegenwart einer 
Gerichtscommission und eines Beamten der 
Staatsanwaltschaft in einem geschlossenem Raume 
zu vollziehen. 
Außerdem sind von dem Gemeindevorstande 
des Ortes, an welchem die Hinrichtung stattfin- 
det, aus den Vertretern der Gemeinde oder aus 
anderen achtbaren Bürgern 24 Personen zu be- 
rufen, um als Urkundspersonen der Hinrichtung 
beizuwohnen. 
Für die Nichterscheinenden bezeichnet die 
Gerichtscommission sofort Ersatzmänner. Eine 
Verpflichtung, der Hinrichtung beizuwohnen, be- 
steht übrigens weder für die von dem Gemeindevor= 
stande Berufenen, noch für die von der Gerichts- 
commission bezeichneten Ersatmänner. Durch 
ihr Nichterscheinen wird die Hinrichtung nicht 
aufgehalten. 
Endlich ist einem oder zwei Geistlichen von 
der Confession des Verurtheilten sowie dem Ver- 
theidiger der Zutritt zu gewähren. Aus beson- 
deren Gründen kann derselbe auch anderen Per- 
sonen gestattet werden. 
Der Vollzug der Todesstrafe wird durch 
das Läuten einer Glocke angekündiget, welches 
bis zum Schlusse der Hinrichtung anzudauern 
hat. 
Art. 28. 
Die in Bayern zu vollstreckenden Gefängniß- 
strafen werden, wenn der Verurtheilte mehr 
als drei Monate im Gefängnisse zu verbleiben 
hat, in besonders hiezu eingerichteten Gefangen- 
anstalten, außerdem aber vorbehaltlich der Be- 
stimmungen des Art. 30 in den Bezirksgerichts- 
gefängnissen vollzogen. 
Art. 29. 
Die Orte, in denen die Festungshaft zu voll- 
ziehen ist, werden durch Verordnung bestimmt. 
Art. 30. 
Der nach §. 57 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich vorgeschriebene gesonderte Straf- 
vollzug an jugendlichen Personen hat in beson- 
ders hiefür bestimmten Strafanstalten zu ge- 
schehen, wenn die jugendliche Person eine Ge- 
fängnißstrafe zu erstehen und mehr als einen 
Monat im Gefängnisse zu verbleiben hat. 
Beim Vollzuge von Gefängnißstrafen auf kür- 
zere Dauer dann von Festungshaft oder Haft 
sind jugendliche Personen in gesonderten Räu- 
men zu verwahren. 
Vorstehende Bestimmungen kommen auch dann 
zur Anwendung, wenn eine Person, welche zur 
Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch
	        
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