Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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nicht vollendet hat, auf Grund eines neben dem 
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich in Gel- 
tung stehenden Reichs= oder Landesgesetzes zu 
einer Freiheitsstrafe verurtheilt wird. 
Art. 31. 
Die nach den Zollgesetzen eintretenden Frei- 
heitsstrafen sind, wenn sie die Dauer von drei 
Monaten übersteigen, in den Gefangenanstalten 
zu vollziehen, außerdem aber in den Bezirks- 
gerichts= oder Polizeigerichtsgefängnissen, je nach- 
dem die Aburtheilung im ersten Rechtszuge durch 
ein Bezirksgericht oder ein Stadt= und Land- 
gericht erfolgte. 
Der Vollzug von Freiheitsstrafen gegen Per- 
sonen, welche zur Zeit der That das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, richtet 
sich auch in Zollstrafsachen nach den Vorschriften 
des Art. 30. 
Vorstehende Bestimmungen gelten auch in Be- 
zug auf Freiheisstrafen wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Vorschriften über die Besteuerung des Salzes, 
Tabaks und Rübenzuckers und über die Erhebung 
von Uebergangsabgaben. 
Art. 32. 
Alle Freiheitsstrafen, welche nicht in den Zucht- 
häusern zu erstehen sind oder über welche nicht 
in den vorausgehenden Artikelu bestimmt ist, sind 
in den Polizeigerichtsgefängnissen zu vollziehen. 
Art. 33: 
Für den Vollzug derjenigen Freiheitsstrafen, 
welche vor dem 1. Januar 1872 ausgesprochen 
wurden, bleiben die bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen maßgebend, soweit nicht in dem ge- 
genwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist. 
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Art. 34. 
Die Bestimmung des Art. 28 gilt auch für 
diejenigen vor dem 1. Januar 1872 ausgespro- 
chenen, aber noch nicht in Vollzug gesetzten Gefäng- 
nißstrafen, welche nach der zur Zeit der Urtheils- 
fällung geltenden Strafgesetzgebung und dem In- 
halte des Strafurtheils in einer Gefangenanstalt 
zu vollziehen sein würden. 
Art. 35. 
Dem Staatsministerium der Justiz bleibt vor- 
behalten, bezüglich des Ortes der Verwahrung 
derjenigen Personen, welche in Gemäßheit einer 
noch vor dem 1. Januar 1872 erfolgten Ver- 
urtheilung eine Zuchthaus= oder Gefängnißstrafe 
zu erstehen haben, diejenigen besonderen Anord- 
nungen zu treffen, welche nothwendig werden, 
um die durch die Einführung des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich bedingten Aende- 
rungen in der Organisation der Strafanstalten 
durchzuführen. 
Hiebei sind die verschiedenen Kategorien von 
Sträflingen, wenn es nöthig wird, solche in ein 
und derselben Strafanstalt unterzubringen, stets 
getrennt von einander zu halten. Insbesondere 
darf auch keine Vermengung der nach dem Straf- 
gesetzbuche für das Deutsche Reich zur Festungs- 
haft Verurtheilten mit denjenigen Personen ein- 
treten, welche auf Grund der bisherigen Gesetz- 
gebung eine Zuchthausstrafe auf der Festung zu 
erstehen haben. 
Art. 36. 
Die Behandlung der Strafgefangenen richtet 
sich, soweit hierüber das Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich keine maßgebenden Bestimmungen 
enthält, nach den Vorschriften der Hausordnungen
	        
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