Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 40. 
Muß der Verurtheilte nach bereits begonnener 
Strafzeit wegen Körper= oder Geisteskrankheit 
in eine von der Strafanstalt oder dem Gefäng- 
nisse getrennte Heilanstalt gebracht werden, so 
hat das Gericht nach Lage der Umstände darüber 
zu entscheiden, ob die Dauer des Aufenthaltes 
in der Heilanstalt in die Strafzeit einzurechnen sei. 
Art. 41. 
Die Bestimmungen der 8§. 23 bis 26 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich über vor- 
läufige Entlassung sind auch auf diejenigen Sträf- 
linge in Anwendung zu bringen, welche auf Grund 
der bisherigen, seit dem 1. Juli 1862 geltenden 
Strafgesetzgebung verurtheilt wurden. 
Art. 42. 
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches von 1813 
Thl. I Art. 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 20 
Abs. 3 bleiben für alle diejenigen Sträflinge vor- 
behalten, welche bisher Anspruch auf den Genuß 
dieser Wohlthat hatten. 
Art. 43. 
Sämmtliche Geldstrafen fließen, soweit nicht 
die Gesetze etwas Anderes bestimmen, in die 
Staatscasse. 
Art. 4. 
Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind 
die Geldstrafen ohne Rücksicht auf die Zahlungs- 
fähigkeit des Schuldigen auszusprechen. 
Jedoch hat das Gericht, sofern nicht gesetzli!) 
etwas Anderes bestimmt ist, sofort für den Fall 
der Uneinbringlichkeit der ausgesprochenen Geld- 
strafe auch die Dauer der an ihre Stelle treten- 
den Freiheitsstrafe im Urtheile festzusetzen. Diese 
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wird nach eingetretener Rechtskraft des Urtheiles 
auf staatsanwaltschaftlichen Antrag durch das 
zum Strafvollzuge berufene Gericht vollzogen, 
sobald die gänzliche oder theilweise Uneinbring- 
lichkeit der Geldstrafe durch ein Zeugniß des Er- 
hebungsbeamten festgestellt ist. 
Art. 45. 
In den von den Einzelngerichten zu ver- 
handelnden Strafsachen kaun außerdem der 
Richter, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes 
bestimmt ist, die im Strafurtheile auszusprechende 
Geldstrafe sogleich in die entsprechende Freiheits- 
strafe umwandeln, wenn es gerichtsbekannt ist, 
daß die Geldstrafe von dem Zahlungspflichtigen 
nicht beigetrieben werden kann. 
Art. 46. 
Wer in Folge einer vor dem 1. Januar 
1872 auf Grund der bis dahin geltenden Straf- 
gesetze ergangenen Verurtheilung 
1) die Fähigkeit bei Landtags= und Gemeinde- 
wahlen zu wählen oder gewählt zu werden 
oder Mitglied einer Kirchenverwaltung, 
eines Armenpflegschaftsraths, eines Districts- 
oder Landraths oder eines Brandversiche 
rungs-Ausschusses zu sein oder an Kirchen- 
verwaltungs-, Districts= oder Landraths- 
wahlen Theil zu nehmen, oder 
die Fähigkeit zur Function eines Feldge- 
schworenen oder zur Zeugschaft bei Auf- 
nahme von Urkunden, oder 
die im Art. 28 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs 
vom 10. November 1864 bezeichnete Fä- 
higkeit 
verloren hat, tritt, insofern er nicht früher 
Rehabilitation erlangte, kraft des Gesetzes in 
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