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die verlornen Rechte wieder ein, wenn — falls
die Verurtheilung wegen Verbrechens erfolgte —
zehn Jahre und, falls sie wegen Vergehens statt-
fand, fünf Jahre seit der Verbüßung, der Ver-
jährung oder der Erlassung der Strafe ver-
flossen sind.
Auf Diejenigen, welche in Folge einer vor
dem obenbezeichneten Zeitpunkte stattgehabten
Verurtheilung die Fähigkeit zur Erwerbung der
unter Art. 28 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches vom
10. November 1861 bezeichneten Aemter, Dienste,
Würden und Auszeichnungen oder die Fähigkeit
zum Geschwornenamte oder zum Dienste im
Heere verloren haben, findet diese Vorschrift
nur dann Anwendung, wenn die Verurtheilung
blos wegen eines Vergeheus stattgefunden hat.
Art. 47.
Mit dem 1. Januar 1872 erlangen alle
Zuchthaussträflinge, welche nach Maßgabe der
bisher geltenden Strafgesetze verurtheilt wurden,
die Fähigkeit wieder, ihr Vermögen zu verwal-
ten und unter Lebenden darüber zu verfügen.
Die für dieselben bestellten Pflegschaften hören
vom gleichen Tage an auf.
Art. 48.
Für diejenigen Personen, welche in Folge
einer vor dem 1. Jannar 1872 erlittenen Ver-
urtheilung die Fähigkeit zur Ableistung eines
Eides oder eines Handgelöbnisses an Eidesstatt
vor einer öffentlichen Behörde verloren haben,
ist diese Fähigkeit mit dem 1. Jannar 1872 wieder
hergestellt.
Ausgenommenr sind hievon die wegen Meineids
Verurtheilten in Bezug auf die Fähigkeit zur
Ableistung eines Eides als Zeugen oder Sach-
verständige.
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Art. 49.
Die vor dem 1. Jannar 1872 verhängte Po-
lizeianfsicht ist vom 1. Jannar 1872 an auf die
von der ursprünglich festgesetzten Dauer noch
übrige Zeit nach den Bestimmungen des §. 39
Ziff. 1 und 3 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich zu handhaben.
Die Kürzung der Dauer der Polizeiaufsicht
gemäß Art. 39 des Strafgesetzbuches vom 10.
November 1861 und Art. 13 des Polizeistraf-
gesetzbuches vom 10. November 1861 bleibt vor-
behalten.
Ist am 1. Jannar 1872 die Stellung unter
Polizeiaussicht durch rechtskräftiges richterliches
Urtheil bereits für zulässig erklärt, jedoch der
nach Art. 37 des Strafgesetzbuches vom 10. No-
vember 1861 und nach Art. 11 Abs. 3 des Po-
lizeistrafgesetzbuches vom 10. November 186 4 weiter
erforderliche Ausspruch noch nicht erlassen wor-
den, so kann derselbe nur auf die in diesen Ar-
tikeln bezeichnete Zeitdauer erfolgen.
Art. 50.
Personen, elche sich am 1. Jannar 1872 bereits
in einer Polizeianstalt befinden, haben in der-
selben die hiefür festgesetzte Zeit noch zuzubrin-
gen, vorbehaltlich einer Abkürzung gemäß Art. 42
Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 10. November
1861 und Art. 14 Abs. 4 des Polizeistrafgesetz
buches vom 10. November 1861.
Eine Verlängerung der Verwahrung in Ge-
mäßheit dieser Artikel findet nach dem 1. Ja-
nuar 1872 nicht mehr statt.
Ist am 1. Jannar 1872 die Verwahrung in
einer Polizeianstalt durch rechtskräftiges richter-
liches Urtheil bereits für zulässig erklärt, jedoch
der nach Art. 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches