Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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die verlornen Rechte wieder ein, wenn — falls 
die Verurtheilung wegen Verbrechens erfolgte — 
zehn Jahre und, falls sie wegen Vergehens statt- 
fand, fünf Jahre seit der Verbüßung, der Ver- 
jährung oder der Erlassung der Strafe ver- 
flossen sind. 
Auf Diejenigen, welche in Folge einer vor 
dem obenbezeichneten Zeitpunkte stattgehabten 
Verurtheilung die Fähigkeit zur Erwerbung der 
unter Art. 28 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches vom 
10. November 1861 bezeichneten Aemter, Dienste, 
Würden und Auszeichnungen oder die Fähigkeit 
zum Geschwornenamte oder zum Dienste im 
Heere verloren haben, findet diese Vorschrift 
nur dann Anwendung, wenn die Verurtheilung 
blos wegen eines Vergeheus stattgefunden hat. 
Art. 47. 
Mit dem 1. Januar 1872 erlangen alle 
Zuchthaussträflinge, welche nach Maßgabe der 
bisher geltenden Strafgesetze verurtheilt wurden, 
die Fähigkeit wieder, ihr Vermögen zu verwal- 
ten und unter Lebenden darüber zu verfügen. 
Die für dieselben bestellten Pflegschaften hören 
vom gleichen Tage an auf. 
Art. 48. 
Für diejenigen Personen, welche in Folge 
einer vor dem 1. Jannar 1872 erlittenen Ver- 
urtheilung die Fähigkeit zur Ableistung eines 
Eides oder eines Handgelöbnisses an Eidesstatt 
vor einer öffentlichen Behörde verloren haben, 
ist diese Fähigkeit mit dem 1. Jannar 1872 wieder 
hergestellt. 
Ausgenommenr sind hievon die wegen Meineids 
Verurtheilten in Bezug auf die Fähigkeit zur 
Ableistung eines Eides als Zeugen oder Sach- 
verständige. 
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Art. 49. 
Die vor dem 1. Jannar 1872 verhängte Po- 
lizeianfsicht ist vom 1. Jannar 1872 an auf die 
von der ursprünglich festgesetzten Dauer noch 
übrige Zeit nach den Bestimmungen des §. 39 
Ziff. 1 und 3 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich zu handhaben. 
Die Kürzung der Dauer der Polizeiaufsicht 
gemäß Art. 39 des Strafgesetzbuches vom 10. 
November 1861 und Art. 13 des Polizeistraf- 
gesetzbuches vom 10. November 1861 bleibt vor- 
behalten. 
Ist am 1. Jannar 1872 die Stellung unter 
Polizeiaussicht durch rechtskräftiges richterliches 
Urtheil bereits für zulässig erklärt, jedoch der 
nach Art. 37 des Strafgesetzbuches vom 10. No- 
vember 1861 und nach Art. 11 Abs. 3 des Po- 
lizeistrafgesetzbuches vom 10. November 186 4 weiter 
erforderliche Ausspruch noch nicht erlassen wor- 
den, so kann derselbe nur auf die in diesen Ar- 
tikeln bezeichnete Zeitdauer erfolgen. 
Art. 50. 
Personen, elche sich am 1. Jannar 1872 bereits 
in einer Polizeianstalt befinden, haben in der- 
selben die hiefür festgesetzte Zeit noch zuzubrin- 
gen, vorbehaltlich einer Abkürzung gemäß Art. 42 
Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 10. November 
1861 und Art. 14 Abs. 4 des Polizeistrafgesetz 
buches vom 10. November 1861. 
Eine Verlängerung der Verwahrung in Ge- 
mäßheit dieser Artikel findet nach dem 1. Ja- 
nuar 1872 nicht mehr statt. 
Ist am 1. Jannar 1872 die Verwahrung in 
einer Polizeianstalt durch rechtskräftiges richter- 
liches Urtheil bereits für zulässig erklärt, jedoch 
der nach Art. 40 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
	        
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