Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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vom 10. November 1861 un Art. 14 Abs. 2 
des Poligzeistrafgesetzbuches vom 10. November 
1861 weiter erforderliche Ausspruch noch nicht 
erlassen worden, so kann derselbe durch die be 
treffende Districtspolizeibehörde erfolgen. 
Für die Behandlung der in einer Poligeian 
stalt Verwahrten bleibt der Art. 411 des Straf- 
gesetzböuches vom 10. November 1861 und der 
Art. 14 Abs. 3 des Polizeistrafgesetzbuches vom 
gleichen Tage maßgebend. 
Desgleichen behält die Bestimmung im Art. 40 
Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 10. November 
1861 für die vor dem 1. Jannar 1872 ausgespro- 
chenen Arreststrafen ihre Anwendbarkeit. 
Art. 51. 
Wird eine vor dem l. Jannar 1872 verübte 
strafbare Handlung erst nach Eintritt der Gel 
tung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
abgeurtheilt und hiebei gemäß §. 2 Abs. 2 dieses 
Gesetzbuches das ältere Strafgesetz angewendet, 
so bleibt letzteres auch bezüglich der Frage der 
Zulässigkeit der Polizeianssicht oder der Ver- 
wahrung in einer Polizeianstalt maßgebend. 
Der Vollzug dieser Maßregeln richtet sich nach 
den Art. 49 und 50 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 52. 
Die Vorschriften der Art. 50 und 51 kommen 
auch bezüglich der Unterbringung in einer Er- 
ziehungsanstalt für verwahrloste jugendliche Per- 
sonen zur Anwendung, welche gemäß Art 78 
des Strafgesetzbuches vom 10. November 1861 
an die Stelle der Verwahrung in einer Polizei- 
anstalt zu treten hat. 
Art. 53. 
Jugendliche Personen, welche sich am 1. Jannar 
1872 auf Grund des Art. 76 des Strafgesetz- 
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buches vom 10. November 1861 und des Art 90 
des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 
1861 in einer Erziehungsanstalt für verwahr- 
loste jugendliche Personen befinden, haben in 
derselben bis zum Ablaufe der bereits bestimmten 
Zeit zu verbleiben. 
Für diejenigen Fälle, in wel gen vor dem 
1. Jannar 1872 in Gemäßheit des Art. 76 
Abs. 2, 3 und 5 des Strafgesetzbuches und des 
Art. 90 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzonches vom 
10. November 1861 die Unterbringung einer 
jugendlichen Person in einer Erziehungsanstalt, 
beziehungsweise deren Ablieferung an ihre Obrig- 
keit zwar bereits vom Richter angeordnet, jedoch 
noch nicht in Vollzug gesetzt ist, bleiben die Voll- 
zugsbestimmungen in Art. 76 Abs. 4 6 des 
Strafgesetzluches und im Art. 90 Abs. 4 des 
Polizeistrafgesetzbuches vom 10. November 1861 
maßgebend. 
Deßgleichen behält die Bestimmung im Art. 76 
Abs. 7 des Strafgesetzbuches vom 10. November 
1861 bezüglich aller derjenigen, welche sich auf 
Grund der einschlägigen bisherigen Gesetzesvor- 
schriften in einer Erziehungsanstalt für verwahr- 
loste Personen befinden, ihre Amvendbarkeit. 
Art. 54. 
Sind bei einer strafbaren Handlung mehrere 
Thäter oder Theilnehmer vorhanden, so haften 
sämmtliche vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Be 
stimmung für den Schadensersatz und für die 
Kosten des Verfahrens unter solidarischer Ver- 
bindlichkeit. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit in Strafsachen. 
Art. 55, 
Sämmtliche strafbare Handlungen, 
10“ 
bezüglich
	        
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