Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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deren gesetzlich nicht ausdrücklich Anderes be- 
stimmt ist, sind von den Gerichten abzunrtheilen. 
Art. 56. 
Die Schwurgerichte urtheilen: 
4) über die nach §. 80 bis 92, dann 102 und 
130# des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich strafbaren Verbrechen und Vergehen; 
2) über die mittels eines Preßerzeugnisses ver- 
übten Verbrechen und Vergehen mit Aus- 
nahme der nach Art. 90 und 91 des gegen- 
wärtigen Gesetzes im Wege der Privatklage 
zu verfolgenden Beleidigungen; 
über alle Verbrechen, welche mit Todes- 
strafe, lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder 
Festungshaft oder mit einer im höchsten 
Maße die Dauer von fünf Jahren über- 
steigenden zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht 
sind, jedoch mit Ausnahme: 
a) des Meineides in den Fällen der 88.153, 
154 Abs. 1 und 155, 
b) der unzüchtigen Handlungen und des 
Mißbrauches zum Beischlafe in den 
Fällen des §. 176, 
JD) des Diebstahls in den Fällen des §. 243, 
d) des einfachen Diebstahls im Rückfalle 
nach §. 244, 
e) der Hehlerei in den Fällen des §. 260 
und 261 Abs. 2, 
) des Betrugs im Falle des §. 264 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich. 
— 
— 
Art. 57. 
Die Bezirksgerichte urtheilen im ersten Rechts- 
zuge über sämmtliche nicht zur Zuständigkeit der 
Schwurgerichte gehörige Verbrechen, sowie über 
alle diejenigen Vergehen und sonstigen strafbaren 
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Handlungen, elche durch Specialgesetze eigens 
der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit überwiesen 
sind oder für welche überhaupt eine andere Zu- 
ständigkeit gesetzlich nicht begründet ist. 
Art. 58. 
Die Stadt= und Landgerichte urtheilen im 
ersten Rechtszuge vorbehaltlich besonderer gesetz- 
licher Bestimmungen: 
1) über alle Vergehen und sonstigen strafbaren 
Handlungen, welche mit einer in ihrem 
höchsten Maße die Dauer von drei Mo- 
naten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe 
oder mit einer den Betrag von 100 Thalern 
nicht übersteigenden Geldstrafe bedroht sind. 
Ist eine Geldstrafe von höherem Betrage 
neben oder alternativ mit einer Freiheits- 
strafe von nicht mehr als drei Monaten 
angedroht, so ist die Zuständigkeit der Stadt- 
und Landgerichte ausgeschlossen; 
2) über die nach §. 185 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich strafbaren Beleidi- 
gungen, soferne sie nicht mittels Thätlich- 
keiten begangen sind oder einer der in den 
§§. 196 und 197 desselben Gesetzbuches 
aufgeführten Fälle vorliegt; 
3) über die Vergehen: 
a) der Hausfriedensstörung in den Fällen 
des §. 123 Abs. 3; 
b) der vorsätzlichen Körperverletzung in den 
Fällen des §. 223 Abs. 1 und der fahr- 
lässigen Körperverletzung in den Fällen 
des §. 230 Abs. 1, wenn durch die zugefügte 
Beschädigung nicht eine mehr als fünftä- 
gige Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit 
des Verletzten bewirkt worden ist; 
J) des einfachen Diebstahls nach §. 242,
	        
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