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deren gesetzlich nicht ausdrücklich Anderes be-
stimmt ist, sind von den Gerichten abzunrtheilen.
Art. 56.
Die Schwurgerichte urtheilen:
4) über die nach §. 80 bis 92, dann 102 und
130# des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich strafbaren Verbrechen und Vergehen;
2) über die mittels eines Preßerzeugnisses ver-
übten Verbrechen und Vergehen mit Aus-
nahme der nach Art. 90 und 91 des gegen-
wärtigen Gesetzes im Wege der Privatklage
zu verfolgenden Beleidigungen;
über alle Verbrechen, welche mit Todes-
strafe, lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder
Festungshaft oder mit einer im höchsten
Maße die Dauer von fünf Jahren über-
steigenden zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht
sind, jedoch mit Ausnahme:
a) des Meineides in den Fällen der 88.153,
154 Abs. 1 und 155,
b) der unzüchtigen Handlungen und des
Mißbrauches zum Beischlafe in den
Fällen des §. 176,
JD) des Diebstahls in den Fällen des §. 243,
d) des einfachen Diebstahls im Rückfalle
nach §. 244,
e) der Hehlerei in den Fällen des §. 260
und 261 Abs. 2,
) des Betrugs im Falle des §. 264
des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich.
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Art. 57.
Die Bezirksgerichte urtheilen im ersten Rechts-
zuge über sämmtliche nicht zur Zuständigkeit der
Schwurgerichte gehörige Verbrechen, sowie über
alle diejenigen Vergehen und sonstigen strafbaren
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Handlungen, elche durch Specialgesetze eigens
der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit überwiesen
sind oder für welche überhaupt eine andere Zu-
ständigkeit gesetzlich nicht begründet ist.
Art. 58.
Die Stadt= und Landgerichte urtheilen im
ersten Rechtszuge vorbehaltlich besonderer gesetz-
licher Bestimmungen:
1) über alle Vergehen und sonstigen strafbaren
Handlungen, welche mit einer in ihrem
höchsten Maße die Dauer von drei Mo-
naten nicht übersteigenden Freiheitsstrafe
oder mit einer den Betrag von 100 Thalern
nicht übersteigenden Geldstrafe bedroht sind.
Ist eine Geldstrafe von höherem Betrage
neben oder alternativ mit einer Freiheits-
strafe von nicht mehr als drei Monaten
angedroht, so ist die Zuständigkeit der Stadt-
und Landgerichte ausgeschlossen;
2) über die nach §. 185 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich strafbaren Beleidi-
gungen, soferne sie nicht mittels Thätlich-
keiten begangen sind oder einer der in den
§§. 196 und 197 desselben Gesetzbuches
aufgeführten Fälle vorliegt;
3) über die Vergehen:
a) der Hausfriedensstörung in den Fällen
des §. 123 Abs. 3;
b) der vorsätzlichen Körperverletzung in den
Fällen des §. 223 Abs. 1 und der fahr-
lässigen Körperverletzung in den Fällen
des §. 230 Abs. 1, wenn durch die zugefügte
Beschädigung nicht eine mehr als fünftä-
gige Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit
des Verletzten bewirkt worden ist;
J) des einfachen Diebstahls nach §. 242,