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wenn der Werth des Gestohlenen
Summe von zehn Thalern nicht ü
steigt;
d) der Unterschlagung nach §. 246, wenn
der Werth des Unterschlagenen die
Summe von zehn Thalern nicht über-
steigt;
e) des nach §F. 263 strafbaren Betruges,
wenn der Schaden zehn Thaler nicht
übersteigt;
s) der Hehlerei in den Fällen des §. 258
Ziff. 1 und §. 259, wenn die Hand-
lung, auf welche sich die Hehlerei be-
zieht, zur Zuständigkeit der Stadt= und
Landgerichte gehört;
6) der Sachbeschädigung in den Fällen des
§. 303, wenn der Schaden den Betrag
von fünfzig Thalern nicht übersteigt.
Art. 59.
Findet das Stadt= und Landgericht in den
in Art. 58 Nr. 3 bezeichneten Fällen nach ver-
handelter Sache ein höheres als das in Art. 58
Nr. 1 bezeichnete Strafmaß der Sache ange-
messen, so hat sich dasselbe unter Ueberweisung
der Kosten auf die Staatscasse für unzuständig
zu erklären und es tritt sodann das für Ver-
gehen vorgeschriebene gewöhnliche Verfahren ein.
Diese Unzuständigkeits-Erklärung muß auch
dann erfolgen, wenn der Verletzte in den gesetz-
lich zulässigen Fällen eine an ihn zu entrichtende
Buße von mehr als 100 Thalern in Anspruch
nimmt oder der Richter eine solche höhere Buße
als angemessen erachtet.
Art. 60.
Die nach Art. 56 bis 58 begründete gericht.
liche Zuständigkeit richtet sich, soweit solche von
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der Höhe der angedrohten Strafe abhängt, nach
dem in den Gesetzen angedrohten regelmäßigen
Strafmaße und wird dadurch nicht geändert,
daß zufolge gesetzlicher Vorschrift bei mildernden
Umständen oder in minder schweren Fällen auf
ein geringeres Strafmaß oder eine geringere
Strafgattung herabgegangen werden kann oder
muß.
Soferne jedoch eine strafbare Handlung, welche
nach dem höchsten Maße der für dieselbe ange-
drohten Freiheitsstrafe zur Zuständigkeit der
Stadt= und Landgerichte gehören würde, unter
der Voraussetzung des Vorhandenseins mildern-
der Umstände oder eines leichteren Falles mit
einer den Betrag von 100 Thalern übersteigen-
den Geldstrafe bedroht ist, richtet sich die Zu-
ständigkeit nach der Höhe der letztern.
Art. 61.
Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen ist die gerichtliche Zuständigkeit, soweit
sie sich nach der Höhe der angedrohten Strafe
richtet, nach Maßgabe der höchsten zulässigen
Strafe oder der höchsten statthaften Daner der
zu verhängenden Gesammtstrafe zu beurtheilen.
Trifft eine der im Art. 56 Ziff. 3 lit. —f
aufgeführten strafbaren Handlungen mit einer
andern in der Art zusammen, daß eine die
Dauer von 10 Jahren überschreitende Gesammt-
strafe ausgesprochen werden könnte, so greift die
schwurgerichtliche Zuständigkeit Platz.
Ist eine Person, welche eine Zuchthausstrafe,
Gefängnißstrafe oder Festungshaft zu erstehen hat.
in dem Falle des §. 79 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich wegen einer nur mit Haft
oder Geldstrafe bedrohten strafbaren Handlung
nachträglich abzuurtheilen, so steht diese Abur-