Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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wenn der Werth des Gestohlenen 
Summe von zehn Thalern nicht ü 
steigt; 
d) der Unterschlagung nach §. 246, wenn 
der Werth des Unterschlagenen die 
Summe von zehn Thalern nicht über- 
steigt; 
e) des nach §F. 263 strafbaren Betruges, 
wenn der Schaden zehn Thaler nicht 
übersteigt; 
s) der Hehlerei in den Fällen des §. 258 
Ziff. 1 und §. 259, wenn die Hand- 
lung, auf welche sich die Hehlerei be- 
zieht, zur Zuständigkeit der Stadt= und 
Landgerichte gehört; 
6) der Sachbeschädigung in den Fällen des 
§. 303, wenn der Schaden den Betrag 
von fünfzig Thalern nicht übersteigt. 
Art. 59. 
Findet das Stadt= und Landgericht in den 
in Art. 58 Nr. 3 bezeichneten Fällen nach ver- 
handelter Sache ein höheres als das in Art. 58 
Nr. 1 bezeichnete Strafmaß der Sache ange- 
messen, so hat sich dasselbe unter Ueberweisung 
der Kosten auf die Staatscasse für unzuständig 
zu erklären und es tritt sodann das für Ver- 
gehen vorgeschriebene gewöhnliche Verfahren ein. 
Diese Unzuständigkeits-Erklärung muß auch 
dann erfolgen, wenn der Verletzte in den gesetz- 
lich zulässigen Fällen eine an ihn zu entrichtende 
Buße von mehr als 100 Thalern in Anspruch 
nimmt oder der Richter eine solche höhere Buße 
als angemessen erachtet. 
Art. 60. 
Die nach Art. 56 bis 58 begründete gericht. 
liche Zuständigkeit richtet sich, soweit solche von 
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der Höhe der angedrohten Strafe abhängt, nach 
dem in den Gesetzen angedrohten regelmäßigen 
Strafmaße und wird dadurch nicht geändert, 
daß zufolge gesetzlicher Vorschrift bei mildernden 
Umständen oder in minder schweren Fällen auf 
ein geringeres Strafmaß oder eine geringere 
Strafgattung herabgegangen werden kann oder 
muß. 
Soferne jedoch eine strafbare Handlung, welche 
nach dem höchsten Maße der für dieselbe ange- 
drohten Freiheitsstrafe zur Zuständigkeit der 
Stadt= und Landgerichte gehören würde, unter 
der Voraussetzung des Vorhandenseins mildern- 
der Umstände oder eines leichteren Falles mit 
einer den Betrag von 100 Thalern übersteigen- 
den Geldstrafe bedroht ist, richtet sich die Zu- 
ständigkeit nach der Höhe der letztern. 
Art. 61. 
Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer 
Handlungen ist die gerichtliche Zuständigkeit, soweit 
sie sich nach der Höhe der angedrohten Strafe 
richtet, nach Maßgabe der höchsten zulässigen 
Strafe oder der höchsten statthaften Daner der 
zu verhängenden Gesammtstrafe zu beurtheilen. 
Trifft eine der im Art. 56 Ziff. 3 lit. —f 
aufgeführten strafbaren Handlungen mit einer 
andern in der Art zusammen, daß eine die 
Dauer von 10 Jahren überschreitende Gesammt- 
strafe ausgesprochen werden könnte, so greift die 
schwurgerichtliche Zuständigkeit Platz. 
Ist eine Person, welche eine Zuchthausstrafe, 
Gefängnißstrafe oder Festungshaft zu erstehen hat. 
in dem Falle des §. 79 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich wegen einer nur mit Haft 
oder Geldstrafe bedrohten strafbaren Handlung 
nachträglich abzuurtheilen, so steht diese Abur-
	        
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