Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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theilung demjenigen Gerichte zu, welches der 
Beschaffenheit der betreffenden strafbaren Hand- 
lung hiefür zuständig ist. 
Art. 62. 
Im zweiten Rechtszuge urtheilen in den zur 
bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Straf- 
sachen die Appellationsgerichte und in den von 
den Stadt= und Landgerichten abgeurtheilten 
Strassachen die Bezirksgerichte. 
Art. 63. 
Der oberste Gerichtshof behält für sämmtliche 
Strafsachen, soweit solche nicht zur Zuständigkeit 
des Bundesoberhandelsgerichts gehören, seine 
Eigenschaft als Cassationshof für das ganze 
Königreich. 
Art. 64. 
Durch die in den Art. 55 bis 63 enthaltenen 
Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Vorschriften 
über die Zuständigkeit der Forststrafgerichte, über 
die Zuständigkeit der Militärgerichte und Militär- 
behörden, der besondern Standgerichte nach Art. 
441 bis 456 Th. II des Strafgesetzbuches von 1813 
und des Staatsgerichtshofes nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 30. März 1850, daun über die 
Zuständigkeit zur Aburtheilung der Zuwider- 
handlungen gegen die Landesgesetze bezüglich der 
Stempel= und Einregistrirungsgebühren, endlich 
über die Zuständigkeit zur Verhängung von Dis- 
ciplinar-, Proceß-, Ordnungs= und Ungehorsams- 
strafen unberührt. « 
Art. 65. 
Diejenigen Strafsachen, in welchen am 1. Jän- 
ner 1872 bereits eine Verweisung oder eine Vor- 
ladung des Beschuldigten vor ein bestimmtes 
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Strafgericht zur Aburtheilung stattgefunden hat, 
sind von letzterem abzuurtheilen, auch wenn 
die Sache nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes nicht mehr zur Zuständigkeit 
dieses Gerichtes gehören sollte. 
Strafsachen, in welchen am 1. Jänner 1872 
noch keine Verweisung oder Vorladung vor ein 
bestimmtes Gericht stattgefunden hat, sind vor- 
behaltlich der Bestimmung des Art. 66 an die- 
jenigen Gerichte zu bringen, welche nach dem 
gegenwärtigen Gesetze als zuständig erscheinen. 
Ist ein Verweisungsbeschluß bereits vor dem 
1. Januar 1872 ergangen, jedoch nachher noch 
in Folge eines hiegegen eingelegten gesetzlich zu- 
lässigen Rechtsmittels Gegenstand der Prüfung 
durch den höheren Richter, so hat letzterer zu- 
gleich von Amtswegen die Zuständigkeit nach 
Maßgabe der in den Art. 56 bis 58, 60, 61 ünd 
66 des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Be- 
stimmungen festzusetzen. 
Art. 66. 
Ergibt sich bei der Erlassung des Verweisungs- 
erkenntnisses in Bezug auf eine vor dem k. Ja- 
nuar 1872 begangene That, daß das ältere Straf- 
gesetz als das mildere zur Anwendung gebracht 
werden muß, so sind auch die bis zum 1. Januar 
1872 geltenden Bestimmungen über die Zustän- 
digkeit anzuwenden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Strafsachen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 67. 
Bezüglich des Verfahrens in Strafsachen ver- 
bleibt es, soweit nicht durch das gegenwärtige
	        
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