126
126
Gesetz etwas Anderes bestimmt ist, bei den hie-
für geltenden allgemeinen und besondern gesetz-
lichen Bestimmungen.
Das Strafverfahren richtet sich bei den von
der Zuständigkeit der Schwurgerichte ausgenom-
menen Verbrechenssachen, sowie bei den im ersten
Rechtszuge der Zuständigkeit der Bezirksgerichte
zugewiesenen Uebertretungen nach den Bestim-
mungen über das Verfahren in Vergehenssachen
— und bei den von den Stadt= und Landge-
richten abzuurtheilenden Vergehenssachen — nach
den Vorschriften über das Verfahren in Ueber-
tretungssachen.
Art. 68.
Die Bestimmung in Art. 34 Abs. 2 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861
ird abgeändert, wie folgt:
„Auch steht es den Bezirksgerichten zu, auf
Antrag des Staatsanwaltes die Führung von
Voruntersuchungen über die zur Zuständigkeit
der Bezirksgerichte gehörigen strafbaren Hand-
lungen, wenn besondere Gründe hiefür bestehen,
dem betreffenden Stadt= und Landgerichte zu
übertragen.“
Art. 69.
Die Bestimmungen des Art. 46 Ziff. 1 und 5
des Strafprozeßgesetzes vom 10. November 1348
werden, wie folgt, abgeändert:
Als Auskunftspersonen dürfen zwar ver-
nommen, aber nicht beeidigt werden:
1) diejenigen Personen, welche gemäß §. 161
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverstäu-
diger eidlich vernommen zu werden, ver-
lustig wurden, oder auf welche Art. 43
Abs. 2 des Gesetzes vom 26. December 1871,
den Vollzug der Einführung des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern
betr., Anwendung findet;
5) Personen, welche sich wegen Meineids in
Untersuchung befinden.
Art. 70.
Art. 204 Ziff. 1 Th. II des Strafgesetzbuches
von 1813 wird, wie folgt, abgeändert:
„Von der Verbindlichkeit zum Zeugnisse
in Strafsachen sind befreit: Verwandte und
Verschwägerte in auf= und absteigender Linie,
Adoptiv= und Pflege-Eltern und Kinder,
Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten
und Verlobte.“
Art. 71.
Ergeben sich im Laufe eines Strafverfahrens
Anhaltspunkte, daß sich bezüglich des Gegen-
standes der Anschuldigung Beweise aus Briefen
oder Paqueten entnehmen lassen, welche von
Seite des Angeschuldigten zur Post gelangt sind
oder mittels der Post an denselben befördert
werden sollen, so können diese Poststücke mit
Beschlag belegt werden.
Die Postanstalt ist in solchen Fällen verpflichtet,
auf Ansuchen des Staatsanwaltes, des Unter-
suchungsrichters, des Gerichtsvorstandes, des
Schwurgerichtspräsidenten oder des Vorsitzenden
der zur Aburtheilung der Sache berufenen Ge-
richtsabtheilung, beziehungsweise des Einzeln-
richters, die ihr bezeichneten Briefe oder Pa-
quete zurückzubehalten und von der Zurückbe-
haltung dem ansuchenden Beamten Kenntniß zu
geben.
Die Auslieferung der zurückbehaltenen Post-